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RPR
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8. Bagatellförderung

Eine Förderung wird in der Regel nur gewährt, wenn die beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben für den Bewilligungszeitraum (vgl. Nr. 9.1) 25 000 € überschreiten (Bagatellgrenze).