Inhalt

RPR
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

9. Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Anträge nach dieser Richtlinie (insbesondere Förder- beziehungsweise Änderungsanträge, Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise) sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 2Alle Anträge sind bei der Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 15, Marienstraße 21, 90402 Nürnberg, einzureichen, die über diese entscheidet (Bewilligungsbehörde). 3Zusätzlich ist ein Abdruck der Anträge grundsätzlich in digitaler Form an das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales – Referat VI2 Radikalisierungsprävention – zu übersenden.

9.1 Bewilligungszeitraum

Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.

9.2 Antragstellungsverfahren

1Bei allen Maßnahmen ist ein entsprechender Antrag auf Zuwendung vor Beginn des Bewilligungszeitraums, grundsätzlich spätestens zwei Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums, zu stellen. 2Dem Antrag sind neben der ausführlichen Projektbeschreibung eine Beschreibung der Struktur- (zum Beispiel Kooperationsvereinbarungen, Personal-, Raum- und Sachmittelausstattung, Personalwirtschaft), Prozess- und Ergebnisqualität (zum Beispiel Darlegung des Zugangs zur Zielgruppe, quantitative und qualitative Zielmarken), eine Verpflichtung zur Dokumentation und Evaluation sowie eine grobe Skizze zum Evaluationsvorhaben entsprechend den Angaben im jeweiligen Antragsvordruck beizufügen. 3Auf der Grundlage des gestellten Antrags und der im Rahmen des Prüfverfahrens gegebenenfalls mitgeteilten Änderungen erlässt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid. 4Dieser steht unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Bescheiderlass. 5Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen.

9.3 Abschlagszahlungen

Die Abschlagszahlungen richten sich nach Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K).