Inhalt

BIR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Flüchtlings- und Integrationsberatung

2.1   Aufgaben und Ziele

1Beraten werden sollen:
neu zuwandernde, dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationsgeschichte sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise sowie in begründeten Einzelfällen seit längerem in Deutschland lebende Menschen mit Migrationsgeschichte mit Integrationsbedarf und dauerhaftem Bleiberecht;
sonstige Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG.
2Die Beratung erfolgt nach folgenden Maßgaben:
zielgruppenspezifische und bedarfsorientierte Einzelfallberatung, welche sich unter anderem nach dem Aufenthaltsstatus richten; die Beratung ist an die jeweiligen Bedürfnisse der zu beratenden Person anzupassen;
die Unterstützungsangebote tragen zur Eigenverantwortlichkeit, zur Alltagsbewältigung und zur Orientierung in Deutschland bei.
3Zum Tätigkeitsbereich gehören weiter:
Die Beratung soll im Rahmen ihrer Tätigkeit und unter Zuhilfenahme des vor Ort bestehenden Netzwerks nach Möglichkeit versuchen, Ehrenamtliche, auch aus dem Kreis der Menschen mit Migrationsgeschichte, zu gewinnen und Hilfen zur Selbstorganisation geben. Das Gewinnen dieses Personenkreises für das Ehrenamt beziehungsweise die Unterstützung in der Beratung kann in Ergänzung der Tätigkeit der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen dazu beitragen, Menschen mit Migrationsgeschichte stärker in die Gesellschaft einzubinden.
Die Beratung soll auf eine Verzahnung mit den vor Ort tätigen Akteuren wie zum Beispiel ehrenamtlich Tätigen, hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen im Sinne der Nr. 5 und vor Ort tätigen Leitern der Unterkünfte hinwirken sowie gegebenenfalls koordinierend tätig sein.
4Tätigkeiten im Rahmen der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (AVB) gemäß § 12a des Asylgesetzes werden gemeinsam mit der besonderen Rechtsberatung für queere und weitere vulnerable Schutzsuchende im Rahmen der Bundesförderung gefördert und stellen keinen Aufgabenschwerpunkt im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung dar. 5In diesen Fällen erfolgt ein Verweis an die entsprechenden Fachstellen. 6Dies gilt auch für das Thema Rückkehrberatung. 7Im Rahmen der psychosozialen Beratung ist die Weiterleitung an geeignete Fachärzte oder eine anderweitige Hilfe zur Selbsthilfe Teil der Aufgaben. 8Die Beratung erfolgt bei Bedarf vor Ort in den Unterkünften sowie bei den zu beratenden Personen und, soweit geeignet, auch digital.
9Die Beratung berücksichtigt die jeweilige Bedarfslage zielgruppenspezifisch. 10Als Beratungsziele kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:
Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der wechselseitigen Akzeptanz zwischen Zugewanderten sowohl in den Unterkünften als auch im Gemeinwesen,
Erstorientierung in den Unterkünften und im Alltag,
Konfliktbewältigung in den Unterkünften und im sozialen Umfeld,
Eröffnung und Verbesserung der Integrationschancen unter Berücksichtigung des Prinzips „Fördern und Fordern“,
Förderung der Partizipation und Chancengleichheit von Menschen mit Migrationsgeschichte in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens,
Unterstützung bei der Erstorientierung und Hilfe zur Selbsthilfe durch Information, Aufklärung und gegebenenfalls Vermittlung an spezialisierte Beratungsstellen in den Bereichen
Bewältigung des Alltags (insbesondere durch die finanzielle Absicherung des Lebensunterhalts und der Wohnungssuche),
Krankheiten (insbesondere bei seelischen Erkrankungen) und bei Behinderung,
berufliche Integration sowie Hinweise für zu beratende Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, auf Beratungsangebote der Agenturen für Arbeit und entsprechende Vermittlungsmöglichkeiten,
Kinderbetreuungsangebote und schulische Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen,
Möglichkeiten des Schutzes gegen Gewalt,
Bund-Länder-Programme REAG (Reisebeihilfen) und GARP (Startbeihilfen); nähere Auskünfte darüber erteilen die Internationale Organisation für Migration in Nürnberg, die Zentralen Rückkehrberatungsstellen und die Ausländerbehörden.
11Bei den sonstigen Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG soll objektiv und realistisch auf ihre Situation in Deutschland, das heißt insbesondere auf eine bereits bestehende oder in absehbarer Zeit möglicherweise eintretende Ausreisepflicht beziehungsweise auf die Anerkennungsquoten im Asylverfahren und auf entsprechende Hilfsangebote im Freistaat Bayern für eine freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung hingewiesen werden sowie sollen die Personen durch Orientierungshilfen, Beratung und Information in die Lage versetzt werden, die auftretenden Alltagsprobleme besser bewältigen zu können; die Beratung dient auch dem Zweck, über die Grundzüge des deutschen Gemeinwesens, insbesondere über die Subsidiarität staatlicher Transferleistungen, aufzuklären. 12Auf den besonderen Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder in ANKER-Einrichtungen soll – sofern keine Schulpflicht besteht – durch ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot eingegangen werden. 13Das Achte Buch Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt. 14Die Beratung trägt auch dazu bei, das gegenseitige Verständnis zwischen Menschen mit Migrationsgeschichte mit dauerhaftem Bleiberecht sowie den Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG und der einheimischen Bevölkerung zu stärken.

2.2   Sicherstellung der Beratung

2.2.1   Regionale Zuordnung der Beratungsressourcen

1Die anteilige bayernweite regionale Zuordnung der Beratungsressourcen erfolgt aus Gründen der Kontinuität auf der Grundlage der bisherigen Beratungsstruktur. 2Die für das jeweilige Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel werden in Bezug auf Bestandsstellen entsprechend der Stellenverteilung 2023 auf die Gebietskulissen (Landkreise und kreisfreie Städte) verteilt.

2.2.2   Sicherstellung der bedarfsangemessenen bayernweiten Beratung, Veränderungen bei der überregionalen Stellenverteilung

1Ziel ist die Sicherstellung der bedarfsangemessenen, insbesondere bayernweiten, Beratung durch die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden. 2Bei größeren Veränderungen, beispielsweise wenn größere Unterkünfte neu hinzukommen oder verlegt werden, steuern sie im Rahmen dieses Sicherstellungsauftrages proaktiv nach. 3Dabei gelten folgende Maßgaben:
Landkreise und kreisfreie Städte mit ANKER-Einrichtungen und Unterkunfts-Dependancen sind aufgrund des erhöhten Bedarfs besonders zu berücksichtigen,
Vermeidung weißer Flecken in der Beratungsstruktur (in der Regel bei weniger als zwei Vollzeitberatungsstellen pro Gebietskörperschaft).
4Dazu ist ein Beschluss der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö|F) über eine entsprechende Neuverteilung der Stellenanteile auf die Gebietskulissen herbeizuführen. 5Dies bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 6Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann die Zustimmung zur geplanten Veränderung der überregionalen Zuordnung verweigern, wenn diese den Bedarfen vor Ort nicht ausreichend Rechnung trägt. 7Besteht ein Bedarf für eine Anpassung der überregionalen Stellenverteilung und erfolgt in der LAG Ö|F keine oder keine bedarfsgerechte Einigung, wird das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine Anpassung der Mittelverteilung anhand prozentualer Erwägungen vornehmen. 8Die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege teilen geplante dauerhafte Reduzierungen von Stellenanteilen dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, den jeweils betroffenen Regierungen und den Mitgliedern der LAG Ö|F unverzüglich mit und legen mit Blick auf Satz 1 dar, ob und inwiefern sich Auswirkungen auf die bayernweite Sicherstellung der bedarfsangemessenen Beratung ergeben und gegebenenfalls wie darauf reagiert werden soll. 9Kurzfristige Bedarfsschwankungen können insbesondere über digitale Beratung aus anderen Beratungsstellen ausgeglichen werden.

2.2.3   Sicherstellung der bedarfsangemessenen Beratung vor Ort

1Ziel auf der örtlichen Ebene ist es, dass die vor Ort tätigen Träger trägerintern sowie einvernehmlich mit den anderen örtlichen Trägern den bedarfsgerechten Einsatz der in der Gebietskulisse zur Verfügung stehenden Beratungskräfte sicherstellen. 2Dabei kommt insbesondere der Beratung in den Unterkünften und bei den zu beratenden Personen sowie in geeigneten Fällen der Inanspruchnahme digitaler Beratungswege (ergänzende Onlineberatung) eine besondere Bedeutung zu. 3Die örtlichen Träger berücksichtigen im Rahmen der Beratung sowohl eine ausreichende Beratung in der Fläche, in den Unterkünften und bei zu beratenden Personen. 4Bei Veränderungen im örtlichen Beratungsbedarf, beispielsweise wenn Unterkünfte neu hinzukommen oder verlegt werden, steuern sie proaktiv nach. 5Die Beratungskräfte erstellen in ihrer Funktion ein Betreuungskonzept unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vor Ort, um auf diese Weise die Situation der ratsuchenden Menschen zu verbessern. 6Dabei soll im Bereich der Integration insbesondere das Case-Management mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe (Clearingfunktion des Beraters beziehungsweise der Beraterin mit Erschließung der Ressourcen des beziehungsweise der Ratsuchenden und seines beziehungsweise ihres sozialen Umfelds) zur Anwendung kommen.

2.3   Rechtsdienstleistungsgesetz

Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind zu beachten.

2.4   Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beratungs- und Betreuungstätigkeit. 2Zusätzlich werden die Ausbildung, Fortbildung, Supervision der Beratungskräfte sowie die Software, die Lizenzen und Schulungen zur digitalen Beratung gefördert.

2.5   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger auf der untersten Organisationsebene, bei denen das Personal beschäftigt ist, aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Bayern sowie die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte in Bayern. 2Es ist ebenso zulässig, andere Träger aus dem Kreise der Zuwendungsempfänger oder übergeordnete Dachverbände zur Antragstellung zu bevollmächtigen und sich zu einem Trägerverband zusammenzuschließen. 3Wenn mehrere mögliche Zuwendungsempfänger in einer Region tätig sind, haben diese unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei Antragstellung eine gemeinsame Regelung der örtlichen Zuständigkeit auf Basis der zur Verfügung stehenden Stellenanteile nach Nr. 2.2.1 (Zuständigkeitsvereinbarung) vorzulegen sowie eine einheitliche Antragstellung sicherzustellen. 4In der Zuständigkeitsvereinbarung sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren. 5Konkurrierende Anträge sind unzulässig. 6Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht für keinen der Träger.

2.6   Weiterleitung

1Die Weiterleitung der Zuwendung an geeignete, gegebenenfalls nachgeordnete Verbände oder (Mitglieds-)Organisationen als Letztempfänger ist nach Maßgabe der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO möglich. 2Der Zuwendungsempfänger entscheidet über die Auswahl der Letztempfänger eigenverantwortlich, jedoch muss die Eignung im Rahmen der Antragstellung entsprechend nachgewiesen werden. 3Projektpartner müssen Träger aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Bayern sowie die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte in Bayern sein; andere rechtsfähige Träger sind ausgeschlossen. 4Mit der Weiterleitung wird ein mehrstufiges Förderverfahren etabliert. 5Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck. 6Sofern der Erstempfänger der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist, erlässt dieser einen Zuwendungsbescheid gegenüber dem Letztempfänger; in allen anderen Fällen erfolgt die Weiterleitung in privatrechtlicher Form durch Abschluss eines Weiterleitungsvertrags mit jedem Projektpartner. 7Eine Kopie dieses Weiterleitungsvertrags beziehungsweise des Zuwendungsbescheids ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids oder nach Abschluss des Weiterleitungsvertrags bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 8Im Verwendungsnachweis sind alle Einnahmen und Ausgaben des Zuwendungsempfängers und der Projektpartner zu erfassen. 9Die Regelungen der Nr. 6.4 ANBest-P beziehungsweise Nr. 6.5 ANBest-K sind zu beachten.

2.7   Zuwendungsvoraussetzungen

2.7.1   Qualifikationsvoraussetzungen

1Die Beratungskräfte sollen die Qualifikation einer Diplom-Sozialpädagogin oder eines Diplom-Sozialpädagogen beziehungsweise einer Diplom-Sozialarbeiterin oder eines Diplom-Sozialarbeiters beziehungsweise eines entsprechenden Bachelor-/Masterabschlusses oder gleichwertige Qualifikationen, die zur Flüchtlings- und Integrationsberatung besonders befähigen, nachweisen. 2Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 2.1 für die aus Landesmitteln geförderte Flüchtlings- und Integrationsberatung wahrzunehmen. 3Auf die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses wird hingewiesen. 4Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

2.7.2   Gesamtfinanzierung

Der Zuwendungsempfänger muss im Rahmen der Antragstellung versichern, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist.

2.8   Verhältnis zur Migrationsberatung (MBE)

1Der Bund finanziert in der Migrationsberatung ein Grundberatungsangebot, das durch das Engagement des Freistaates Bayern im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung ergänzt wird. 2Die regionale Verteilung der Beratungsstellen orientiert sich auch an der Förderung der Migrationsberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 3Auf örtlicher Ebene arbeiten die unterschiedlichen Beratungsstellen eng zusammen.

2.9   Art und Umfang der Förderung

2.9.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch stellenbezogene Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

2.9.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben für Beratungskräfte, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Für die Durchführung der Kappung sind die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst maximal bis Entgeltgruppe S 12 in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich. 3Soweit die Personalausgaben und Personalnebenkosten den jeweils geltenden Personalausgabenhöchstsatz übersteigen (= nicht zuwendungsfähige Ausgaben), hat der Zuwendungsempfänger den Differenzbetrag aus Eigen- oder Drittmitteln zu bestreiten. 4Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. 5Beratungsleistungen und Ausgaben, die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen und nicht ausschließlich im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung stehen, sind förderschädlich und führen zur Kürzung der Zuwendung. 6Zuwendungsfähig ist ferner ein pauschaler Ansatz für die im Rahmen des Vorhabens anfallenden notwendigen Sachausgaben für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten, Fahrtkosten, Software, Lizenzen und Schulungen zur digitalen Beratung der Beratungskräfte. 7Die Sachausgabenpauschale beträgt 1 % der nach Satz 1 zuwendungsfähigen Personalausgaben. 8Sofern auf Ebene des Trägers eine Beratung in den Unterkünften oder eine Beratung bei den zu beratenden Personen erfolgt, beträgt die Sachausgabenpauschale 2 % der nach Satz 1 zuwendungsfähigen Personalausgaben.

2.9.3   Höhe der Förderung

2.9.3.1   Beratungskräfte

1Der Festbetrag für die Personalausgaben pro Vollzeitstelle beträgt im Kalenderjahr 2024 bis zu 69 000 Euro. 2In den Kalenderjahren 2025 und 2026 beträgt der Festbetrag 90 % des Personalausgabenhöchstsatzes für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die maßgebliche Entgeltgruppe S 12. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt die Anpassungen des Festbetrags entsprechend bekannt. 4Der Festbetrag berücksichtigt dabei auch die Kinderbetreuungs- und Assistenzkräfte, die Koordination und Verwaltung auf Ortsebene sowie die Unterstützungskräfte. 5Die Ausgaben für die Koordination und Verwaltung werden dabei mit einem Betrag von 1 000 Euro pro Vollzeitberaterstelle veranschlagt. 6Bei Bewilligung ist die Förderhöhe so zu bemessen, dass ein angemessener Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % der nach Nr. 2.9.2 zuwendungsfähigen Ausgaben seitens des Zuwendungsempfängers verbleibt. 7Der Eigenmittelanteil kann durch Drittmittel finanziert werden. 8Der Eigenmittelanteil kann nicht durch die Einbringung von Sachleistungen gewährleistet werden. 9Im Falle einer Weiterleitung nach VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO kann der zehnprozentige Eigenmittelanteil sowohl vom Erst- als auch vom Letztempfänger erbracht werden. 10Es obliegt den Erst- und Letztempfängern, mit welchen prozentualen Anteilen die Gesamtsumme insgesamt erreicht werden soll. 11Ausdrücklich für nach dieser Richtlinie geförderte Ausgaben gewährte Drittmittel führen nur dann zu einer Zuwendungskürzung, wenn sie den vorgesehenen Eigenanteil überschreiten und damit zu einer Überkompensation führen.

2.9.3.2   Verringerung der Förderung

1Der Festbetrag verringert sich anteilig, solange Stellenanteile nicht besetzt werden. 2Gleiches gilt, sofern insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht und soweit die Fehlzeiten nicht durch zusätzlich aufgebaute Stellenanteile kompensiert werden. 3In den ersten drei Monaten ab Beginn der Vakanz beziehungsweise Fehlzeit können ausbezahlte Überstunden anteilig mit Stellenanteilen verrechnet werden. 4Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde darzulegen, in welcher Höhe Stellenanteile durch ausbezahlte Überstunden kompensiert wurden.

2.9.3.3   Sachausgaben

1Die zuwendungsfähigen Sachausgaben nach Nr. 2.9.2 werden pauschal mit einem Förderaufschlag in Höhe von 1 % des sich nach den Nrn. 2.9.3.1 und 2.9.3.2 ergebenden Betrags gefördert. 2Sofern auf Ebene des Trägers eine Beratung in den Unterkünften oder eine Beratung bei den zu beratenden Personen erfolgt, erhöht sich die Pauschale auf insgesamt 2 %.

2.10   Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit kommunalen und/oder europäischen Mitteln ist möglich.

2.11   Bagatellförderung

Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 25 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).

2.12   Förderschädliches Verhalten

1Für die Förderung ist entscheidend, dass der Zuwendungsempfänger einschließlich der von ihm beschäftigten Beratungskräfte staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht weder beeinträchtigt, stört oder gar verhindert. 2Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes über die vollständige oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Zuwendung entscheiden. 3Mit der Einreichung eines Antrags erklärt der Zuwendungsempfänger, dass er die aufgeführten Voraussetzungen der Förderungen kennt und beachten wird.

2.13   Aufgaben und Förderung der Spitzenverbände auf Ebene der Landesverbände

2.13.1   Zweck der Zuwendung

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene der Landesverbände haben die bayernweite Sicherstellung der Beratung nach Nr. 2.2.2 zum Ziel.

2.13.2   Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene der Landesverbände zur Koordination und Unterstützung der aktiven Flüchtlings- und Integrationsberatungsstellen sowie zur bayernweiten bedarfsgerechten Sicherstellung der Beratung.

2.13.3   Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Zuwendungsempfänger oder die ihm untergeordneten Verbände und Träger Zuwendungen für die Flüchtlings- und Integrationsberatung nach Nr. 2.9 erhält beziehungsweise erhalten und der Landesverband hierfür koordinierende und verwaltende Aufgaben, insbesondere die bayernweite bedarfsgerechte Sicherstellung der Beratung, wahrnimmt.

2.13.4   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene.

2.13.5   Art und Umfang der Förderung

2.13.5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

2.13.5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden projektbezogenen Personalausgaben, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Für die Durchführung der Kappung sind die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-L anzuwenden. 3Maßgeblich ist dabei die Entgeltgruppe E 12 TV-L für Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren sowie die Entgeltgruppe E 6 TV-L für Verwaltungskräfte. 4Soweit die Personalausgaben und Personalnebenkosten den jeweils geltenden Personalausgabenhöchstsatz übersteigen (= nicht zuwendungsfähige Ausgaben), hat der Zuwendungsempfänger den Differenzbetrag aus Eigen- oder Drittmitteln zu bestreiten. 5Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.

2.13.5.3   Höhe der Förderung

Der Festbetrag hängt vom Stellenumfang aller Beratungsvollzeitstellen des Landesverbands laut maßgeblicher Stellenverteilung zum Zeitpunkt der Erstbewilligungen ab und beträgt
bei weniger als 50 Beratungsvollzeitstellen bis zu 150 000 Euro
zwischen 50 und 100 Beratungsvollzeitstellen bis zu 250 000 Euro
zwischen 100 und 150 Beratungsvollzeitstellen bis zu 350 000 Euro
zwischen 150 und 200 Beratungsvollzeitstellen bis zu 450 000 Euro
zwischen 200 und 250 Beratungsvollzeitstellen bis zu 550 000 Euro
bei mehr als 250 Beratungsvollzeitstellen bis zu 650 000 Euro.

2.13.6   Anwendung sonstiger Regelungen

Die Regelungen der Nrn. 2.6 (Weiterleitung), Nrn. 2.7.2 (Gesamtfinanzierung), Nrn. 2.9.3.1 (Eigenmittelanteil und Berücksichtigung von Drittmitteln), Nrn. 2.10 (Mehrfachförderung) finden analog Anwendung.