Inhalt

BIR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Besondere Maßnahmen

3.1   Aufgaben und Ziele

1Ziel der besonderen Maßnahmen ist es, zur Stärkung des Integrationsprozesses von dauerhaft bleibeberechtigten Menschen mit Migrationsgeschichte und von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive beizutragen, zum Beispiel durch niedrigschwellige Angebote. 2Zudem ist es im Asylbereich möglich, im Einzelfall Projekte zu fördern.

3.2   Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die projektbezogene Durchführung von besonderen Maßnahmen.

3.3   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen beziehungsweise deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt.

3.4   Weiterleitung

1Die Weiterleitung der Zuwendung an geeignete Träger ist nach Maßgabe der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO möglich. 2Die Regelungen der Nr. 2.6 finden mit Ausnahme von Satz 3 analog Anwendung. 3Letztempfänger können alle rechtsfähigen Träger sein, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen beziehungsweise deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt.

3.5   Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Projekte können insbesondere aus den Bereichen kulturelle Integration, Stärkung von Familien und Müttern als Schlüsselrolle im Integrationsprozess sowie Jugend und Ehrenamt kommen. 2Auf die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses wird hingewiesen.

3.6   Art und Umfang der Förderung

3.6.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

3.6.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

3.6.2.1   Personal- und Sachausgaben

1Zuwendungsfähig sind tatsächlich entstehende projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben. 2Eigenpersonalausgaben sind bis zur Höhe der Personalausgabenhöchstsätze des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils für das Förderjahr geltenden Fassung zuwendungsfähig. 3Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der Eigenpersonalausgaben ist nicht die tatsächliche Einstufung beim Zuwendungsempfänger, sondern die Entgeltgruppen E 8 bis 10 TV-L (Projektleiterinnen und Projektleiter, Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder ähnliches Personal), E 5 bis 9 TV-L (Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte oder ähnliches Personal) und E 3 bis 6 TV-L (Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal). 4Eine Einstufung in Entgeltgruppen über E 10 TV-L ist im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich, sofern dies im Einklang mit den tariflichen Bestimmungen liegt. 5Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, wird der Teil des Personalausgabenhöchstsatzes als zuwendungsfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. 6Gleiches gilt, wenn zuwendungsfähiges Personal auch in anderen Bereichen außerhalb der Maßnahme eingesetzt wird. 7Für Berechnungen anteiliger Monate wird mit der Anzahl der jeweiligen Tage des Monats gerechnet. 8Die sich für die einzelnen Kräfte ergebenden, zuwendungsfähigen Personalausgaben sind auf volle Euro abzurunden. 9Die Förderung entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit und Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.

3.6.2.2   Honorarausgaben

1Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind. 2Zuwendungsfähig sind erforderliche und angemessene Honorarausgaben.

3.6.2.3   Sonstiges

1Nicht zuwendungsfähig sind Reparaturen (auch Schönheitsreparaturen und Modernisierungsarbeiten) und Instandhaltungskosten. 2Zur Abgeltung der Gemeinausgaben (nicht direkt zuordenbare aber projektbezogene Ausgaben) kann anstelle einer Spitzabrechnung eine Pauschale in Höhe von 10 % der direkt zuordenbaren und angemessenen Sachausgaben angesetzt werden.

3.6.3   Höhe der Förderung

1Die Förderung beträgt bis zu 90 % der nach Nr. 3.6.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Bei den besonderen Maßnahmen ist ein angemessener Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. 3Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 4Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. 5Der Eigenmittelanteil kann durch Drittmittel finanziert werden. 6Der Eigenmittelanteil kann nicht durch die Einbringung von Sachleistungen gewährleistet werden. 7Im Falle einer Weiterleitung nach VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO kann der zehnprozentige Eigenmittelanteil sowohl vom Erst- als auch vom Letztempfänger erbracht werden. 8Es obliegt den beteiligten Zuwendungsempfängern, mit welchen prozentualen Anteilen die Gesamtsumme insgesamt erreicht werden soll. 9Ausdrücklich für nach dieser Richtlinie geförderte Ausgaben gewährte Drittmittel führen nur dann zu einer Zuwendungskürzung, wenn sie den vorgesehenen Eigenanteil überschreiten und damit zu einer Überkompensation führen.

3.7   Mehrfachförderung

1Die Förderung besonderer Maßnahmen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 3.6.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.

3.8   Bagatellförderung

Bei den besonderen Maßnahmen wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 5 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).