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Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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2176-I

Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung, Betreuung und Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte
(Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 26. September 2023, Az. G3-6722-1-450

(BayMBl. Nr. 498)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung, Betreuung und Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte (Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR) vom 26. September 2023 (BayMBl. Nr. 498)

1Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 und des Bayerischen Integrationsgesetzes vom 13. Dezember 2016 wurde die Integrationsförderung auf gesetzliche Grundlagen gestellt. 2Auf dieser Basis hat der Freistaat Bayern verschiedene Fördermöglichkeiten zur Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte mit dauerhaftem Bleiberecht sowie zusätzlich auch für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) etabliert. 3Der Freistaat Bayern gewährt auch zukünftig nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P] und für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften [ANBest-K]) Zuwendungen zur Förderung der Integration von dauerhaft bleibeberechtigten Menschen mit Migrationsgeschichte und zur Unterstützung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendungsbewilligung wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen.

1.   Zweck der Zuwendung

1Zweck der Förderung ist es,
den Integrationsprozess von Menschen mit Migrationsgeschichte mit dauerhaftem Bleiberecht nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ zu stärken, um einerseits die Teilhabechancen in unserem Land und andererseits das gelebte Miteinander der Menschen mit und ohne Migrationsgeschichte vor Ort zu unterstützen sowie
Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG zu unterstützen.
2Für dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationsgeschichte sowie für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG wird im Rahmen dieser Richtlinie mit der Flüchtlings- und Integrationsberatung (Nr. 2) ein einheitliches, professionelles Beratungsinstrument gefördert, welches die kommunalen und von Bundesseite zur Verfügung stehenden Beratungsangebote ergänzt. 3Daneben können mit den besonderen Maßnahmen (Nr. 3) möglichst niedrigschwellig und vor Ort wirkende, nachhaltige Integrationsprojekte für dauerhaft Bleibeberechtigte sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive unterstützt werden. 4Ergänzend wird die Förderung der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung für dauerhaft bleibeberechtigte schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Migrationsgeschichte und solche, die Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive sind, geregelt (Nr. 4). 5Um die vor Ort aktiven Ehrenamtlichen bei ihrem Engagement zu unterstützen, benötigt es eine entsprechende Koordination. 6Der Freistaat Bayern unterstützt daher mit der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen (Nr. 5) die Landkreise und kreisfreien Städte dabei, verlässliche Rahmenbedingungen für die im Bereich Asyl und Integration tätigen Ehrenamtlichen zu schaffen und eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure zu bewirken.

2.   Flüchtlings- und Integrationsberatung

2.1   Aufgaben und Ziele

1Beraten werden sollen:
neu zuwandernde, dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationsgeschichte sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise sowie in begründeten Einzelfällen seit längerem in Deutschland lebende Menschen mit Migrationsgeschichte mit Integrationsbedarf und dauerhaftem Bleiberecht;
sonstige Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG.
2Die Beratung erfolgt nach folgenden Maßgaben:
zielgruppenspezifische und bedarfsorientierte Einzelfallberatung, welche sich unter anderem nach dem Aufenthaltsstatus richten; die Beratung ist an die jeweiligen Bedürfnisse der zu beratenden Person anzupassen;
die Unterstützungsangebote tragen zur Eigenverantwortlichkeit, zur Alltagsbewältigung und zur Orientierung in Deutschland bei.
3Zum Tätigkeitsbereich gehören weiter:
Die Beratung soll im Rahmen ihrer Tätigkeit und unter Zuhilfenahme des vor Ort bestehenden Netzwerks nach Möglichkeit versuchen, Ehrenamtliche, auch aus dem Kreis der Menschen mit Migrationsgeschichte, zu gewinnen und Hilfen zur Selbstorganisation geben. Das Gewinnen dieses Personenkreises für das Ehrenamt beziehungsweise die Unterstützung in der Beratung kann in Ergänzung der Tätigkeit der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen dazu beitragen, Menschen mit Migrationsgeschichte stärker in die Gesellschaft einzubinden.
Die Beratung soll auf eine Verzahnung mit den vor Ort tätigen Akteuren wie zum Beispiel ehrenamtlich Tätigen, hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen im Sinne der Nr. 5 und vor Ort tätigen Leitern der Unterkünfte hinwirken sowie gegebenenfalls koordinierend tätig sein.
4Tätigkeiten im Rahmen der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (AVB) gemäß § 12a des Asylgesetzes werden gemeinsam mit der besonderen Rechtsberatung für queere und weitere vulnerable Schutzsuchende im Rahmen der Bundesförderung gefördert und stellen keinen Aufgabenschwerpunkt im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung dar. 5In diesen Fällen erfolgt ein Verweis an die entsprechenden Fachstellen. 6Dies gilt auch für das Thema Rückkehrberatung. 7Im Rahmen der psychosozialen Beratung ist die Weiterleitung an geeignete Fachärzte oder eine anderweitige Hilfe zur Selbsthilfe Teil der Aufgaben. 8Die Beratung erfolgt bei Bedarf vor Ort in den Unterkünften sowie bei den zu beratenden Personen und, soweit geeignet, auch digital.
9Die Beratung berücksichtigt die jeweilige Bedarfslage zielgruppenspezifisch. 10Als Beratungsziele kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:
Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der wechselseitigen Akzeptanz zwischen Zugewanderten sowohl in den Unterkünften als auch im Gemeinwesen,
Erstorientierung in den Unterkünften und im Alltag,
Konfliktbewältigung in den Unterkünften und im sozialen Umfeld,
Eröffnung und Verbesserung der Integrationschancen unter Berücksichtigung des Prinzips „Fördern und Fordern“,
Förderung der Partizipation und Chancengleichheit von Menschen mit Migrationsgeschichte in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens,
Unterstützung bei der Erstorientierung und Hilfe zur Selbsthilfe durch Information, Aufklärung und gegebenenfalls Vermittlung an spezialisierte Beratungsstellen in den Bereichen
Bewältigung des Alltags (insbesondere durch die finanzielle Absicherung des Lebensunterhalts und der Wohnungssuche),
Krankheiten (insbesondere bei seelischen Erkrankungen) und bei Behinderung,
berufliche Integration sowie Hinweise für zu beratende Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, auf Beratungsangebote der Agenturen für Arbeit und entsprechende Vermittlungsmöglichkeiten,
Kinderbetreuungsangebote und schulische Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen,
Möglichkeiten des Schutzes gegen Gewalt,
Bund-Länder-Programme REAG (Reisebeihilfen) und GARP (Startbeihilfen); nähere Auskünfte darüber erteilen die Internationale Organisation für Migration in Nürnberg, die Zentralen Rückkehrberatungsstellen und die Ausländerbehörden.
11Bei den sonstigen Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG soll objektiv und realistisch auf ihre Situation in Deutschland, das heißt insbesondere auf eine bereits bestehende oder in absehbarer Zeit möglicherweise eintretende Ausreisepflicht beziehungsweise auf die Anerkennungsquoten im Asylverfahren und auf entsprechende Hilfsangebote im Freistaat Bayern für eine freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung hingewiesen werden sowie sollen die Personen durch Orientierungshilfen, Beratung und Information in die Lage versetzt werden, die auftretenden Alltagsprobleme besser bewältigen zu können; die Beratung dient auch dem Zweck, über die Grundzüge des deutschen Gemeinwesens, insbesondere über die Subsidiarität staatlicher Transferleistungen, aufzuklären. 12Auf den besonderen Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder in ANKER-Einrichtungen soll – sofern keine Schulpflicht besteht – durch ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot eingegangen werden. 13Das Achte Buch Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt. 14Die Beratung trägt auch dazu bei, das gegenseitige Verständnis zwischen Menschen mit Migrationsgeschichte mit dauerhaftem Bleiberecht sowie den Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG und der einheimischen Bevölkerung zu stärken.

2.2   Sicherstellung der Beratung

2.2.1   Regionale Zuordnung der Beratungsressourcen

1Die anteilige bayernweite regionale Zuordnung der Beratungsressourcen erfolgt aus Gründen der Kontinuität auf der Grundlage der bisherigen Beratungsstruktur. 2Die für das jeweilige Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel werden in Bezug auf Bestandsstellen entsprechend der Stellenverteilung 2023 auf die Gebietskulissen (Landkreise und kreisfreie Städte) verteilt.

2.2.2   Sicherstellung der bedarfsangemessenen bayernweiten Beratung, Veränderungen bei der überregionalen Stellenverteilung

1Ziel ist die Sicherstellung der bedarfsangemessenen, insbesondere bayernweiten, Beratung durch die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden. 2Bei größeren Veränderungen, beispielsweise wenn größere Unterkünfte neu hinzukommen oder verlegt werden, steuern sie im Rahmen dieses Sicherstellungsauftrages proaktiv nach. 3Dabei gelten folgende Maßgaben:
Landkreise und kreisfreie Städte mit ANKER-Einrichtungen und Unterkunfts-Dependancen sind aufgrund des erhöhten Bedarfs besonders zu berücksichtigen,
Vermeidung weißer Flecken in der Beratungsstruktur (in der Regel bei weniger als zwei Vollzeitberatungsstellen pro Gebietskörperschaft).
4Dazu ist ein Beschluss der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö|F) über eine entsprechende Neuverteilung der Stellenanteile auf die Gebietskulissen herbeizuführen. 5Dies bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 6Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann die Zustimmung zur geplanten Veränderung der überregionalen Zuordnung verweigern, wenn diese den Bedarfen vor Ort nicht ausreichend Rechnung trägt. 7Besteht ein Bedarf für eine Anpassung der überregionalen Stellenverteilung und erfolgt in der LAG Ö|F keine oder keine bedarfsgerechte Einigung, wird das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine Anpassung der Mittelverteilung anhand prozentualer Erwägungen vornehmen. 8Die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege teilen geplante dauerhafte Reduzierungen von Stellenanteilen dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, den jeweils betroffenen Regierungen und den Mitgliedern der LAG Ö|F unverzüglich mit und legen mit Blick auf Satz 1 dar, ob und inwiefern sich Auswirkungen auf die bayernweite Sicherstellung der bedarfsangemessenen Beratung ergeben und gegebenenfalls wie darauf reagiert werden soll. 9Kurzfristige Bedarfsschwankungen können insbesondere über digitale Beratung aus anderen Beratungsstellen ausgeglichen werden.

2.2.3   Sicherstellung der bedarfsangemessenen Beratung vor Ort

1Ziel auf der örtlichen Ebene ist es, dass die vor Ort tätigen Träger trägerintern sowie einvernehmlich mit den anderen örtlichen Trägern den bedarfsgerechten Einsatz der in der Gebietskulisse zur Verfügung stehenden Beratungskräfte sicherstellen. 2Dabei kommt insbesondere der Beratung in den Unterkünften und bei den zu beratenden Personen sowie in geeigneten Fällen der Inanspruchnahme digitaler Beratungswege (ergänzende Onlineberatung) eine besondere Bedeutung zu. 3Die örtlichen Träger berücksichtigen im Rahmen der Beratung sowohl eine ausreichende Beratung in der Fläche, in den Unterkünften und bei zu beratenden Personen. 4Bei Veränderungen im örtlichen Beratungsbedarf, beispielsweise wenn Unterkünfte neu hinzukommen oder verlegt werden, steuern sie proaktiv nach. 5Die Beratungskräfte erstellen in ihrer Funktion ein Betreuungskonzept unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vor Ort, um auf diese Weise die Situation der ratsuchenden Menschen zu verbessern. 6Dabei soll im Bereich der Integration insbesondere das Case-Management mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe (Clearingfunktion des Beraters beziehungsweise der Beraterin mit Erschließung der Ressourcen des beziehungsweise der Ratsuchenden und seines beziehungsweise ihres sozialen Umfelds) zur Anwendung kommen.

2.3   Rechtsdienstleistungsgesetz

Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind zu beachten.

2.4   Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beratungs- und Betreuungstätigkeit. 2Zusätzlich werden die Ausbildung, Fortbildung, Supervision der Beratungskräfte sowie die Software, die Lizenzen und Schulungen zur digitalen Beratung gefördert.

2.5   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger auf der untersten Organisationsebene, bei denen das Personal beschäftigt ist, aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Bayern sowie die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte in Bayern. 2Es ist ebenso zulässig, andere Träger aus dem Kreise der Zuwendungsempfänger oder übergeordnete Dachverbände zur Antragstellung zu bevollmächtigen und sich zu einem Trägerverband zusammenzuschließen. 3Wenn mehrere mögliche Zuwendungsempfänger in einer Region tätig sind, haben diese unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei Antragstellung eine gemeinsame Regelung der örtlichen Zuständigkeit auf Basis der zur Verfügung stehenden Stellenanteile nach Nr. 2.2.1 (Zuständigkeitsvereinbarung) vorzulegen sowie eine einheitliche Antragstellung sicherzustellen. 4In der Zuständigkeitsvereinbarung sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren. 5Konkurrierende Anträge sind unzulässig. 6Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht für keinen der Träger.

2.6   Weiterleitung

1Die Weiterleitung der Zuwendung an geeignete, gegebenenfalls nachgeordnete Verbände oder (Mitglieds-)Organisationen als Letztempfänger ist nach Maßgabe der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO möglich. 2Der Zuwendungsempfänger entscheidet über die Auswahl der Letztempfänger eigenverantwortlich, jedoch muss die Eignung im Rahmen der Antragstellung entsprechend nachgewiesen werden. 3Projektpartner müssen Träger aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Bayern sowie die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte in Bayern sein; andere rechtsfähige Träger sind ausgeschlossen. 4Mit der Weiterleitung wird ein mehrstufiges Förderverfahren etabliert. 5Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck. 6Sofern der Erstempfänger der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist, erlässt dieser einen Zuwendungsbescheid gegenüber dem Letztempfänger; in allen anderen Fällen erfolgt die Weiterleitung in privatrechtlicher Form durch Abschluss eines Weiterleitungsvertrags mit jedem Projektpartner. 7Eine Kopie dieses Weiterleitungsvertrags beziehungsweise des Zuwendungsbescheids ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids oder nach Abschluss des Weiterleitungsvertrags bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 8Im Verwendungsnachweis sind alle Einnahmen und Ausgaben des Zuwendungsempfängers und der Projektpartner zu erfassen. 9Die Regelungen der Nr. 6.4 ANBest-P beziehungsweise Nr. 6.5 ANBest-K sind zu beachten.

2.7   Zuwendungsvoraussetzungen

2.7.1   Qualifikationsvoraussetzungen

1Die Beratungskräfte sollen die Qualifikation einer Diplom-Sozialpädagogin oder eines Diplom-Sozialpädagogen beziehungsweise einer Diplom-Sozialarbeiterin oder eines Diplom-Sozialarbeiters beziehungsweise eines entsprechenden Bachelor-/Masterabschlusses oder gleichwertige Qualifikationen, die zur Flüchtlings- und Integrationsberatung besonders befähigen, nachweisen. 2Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 2.1 für die aus Landesmitteln geförderte Flüchtlings- und Integrationsberatung wahrzunehmen. 3Auf die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses wird hingewiesen. 4Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

2.7.2   Gesamtfinanzierung

Der Zuwendungsempfänger muss im Rahmen der Antragstellung versichern, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist.

2.8   Verhältnis zur Migrationsberatung (MBE)

1Der Bund finanziert in der Migrationsberatung ein Grundberatungsangebot, das durch das Engagement des Freistaates Bayern im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung ergänzt wird. 2Die regionale Verteilung der Beratungsstellen orientiert sich auch an der Förderung der Migrationsberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 3Auf örtlicher Ebene arbeiten die unterschiedlichen Beratungsstellen eng zusammen.

2.9   Art und Umfang der Förderung

2.9.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch stellenbezogene Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

2.9.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben für Beratungskräfte, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Für die Durchführung der Kappung sind die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst maximal bis Entgeltgruppe S 12 in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich. 3Soweit die Personalausgaben und Personalnebenkosten den jeweils geltenden Personalausgabenhöchstsatz übersteigen (= nicht zuwendungsfähige Ausgaben), hat der Zuwendungsempfänger den Differenzbetrag aus Eigen- oder Drittmitteln zu bestreiten. 4Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. 5Beratungsleistungen und Ausgaben, die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen und nicht ausschließlich im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung stehen, sind förderschädlich und führen zur Kürzung der Zuwendung. 6Zuwendungsfähig ist ferner ein pauschaler Ansatz für die im Rahmen des Vorhabens anfallenden notwendigen Sachausgaben für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten, Fahrtkosten, Software, Lizenzen und Schulungen zur digitalen Beratung der Beratungskräfte. 7Die Sachausgabenpauschale beträgt 1 % der nach Satz 1 zuwendungsfähigen Personalausgaben. 8Sofern auf Ebene des Trägers eine Beratung in den Unterkünften oder eine Beratung bei den zu beratenden Personen erfolgt, beträgt die Sachausgabenpauschale 2 % der nach Satz 1 zuwendungsfähigen Personalausgaben.

2.9.3   Höhe der Förderung

2.9.3.1   Beratungskräfte

1Der Festbetrag für die Personalausgaben pro Vollzeitstelle beträgt im Kalenderjahr 2024 bis zu 69 000 Euro. 2In den Kalenderjahren 2025 und 2026 beträgt der Festbetrag 90 % des Personalausgabenhöchstsatzes für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die maßgebliche Entgeltgruppe S 12. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt die Anpassungen des Festbetrags entsprechend bekannt. 4Der Festbetrag berücksichtigt dabei auch die Kinderbetreuungs- und Assistenzkräfte, die Koordination und Verwaltung auf Ortsebene sowie die Unterstützungskräfte. 5Die Ausgaben für die Koordination und Verwaltung werden dabei mit einem Betrag von 1 000 Euro pro Vollzeitberaterstelle veranschlagt. 6Bei Bewilligung ist die Förderhöhe so zu bemessen, dass ein angemessener Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % der nach Nr. 2.9.2 zuwendungsfähigen Ausgaben seitens des Zuwendungsempfängers verbleibt. 7Der Eigenmittelanteil kann durch Drittmittel finanziert werden. 8Der Eigenmittelanteil kann nicht durch die Einbringung von Sachleistungen gewährleistet werden. 9Im Falle einer Weiterleitung nach VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO kann der zehnprozentige Eigenmittelanteil sowohl vom Erst- als auch vom Letztempfänger erbracht werden. 10Es obliegt den Erst- und Letztempfängern, mit welchen prozentualen Anteilen die Gesamtsumme insgesamt erreicht werden soll. 11Ausdrücklich für nach dieser Richtlinie geförderte Ausgaben gewährte Drittmittel führen nur dann zu einer Zuwendungskürzung, wenn sie den vorgesehenen Eigenanteil überschreiten und damit zu einer Überkompensation führen.

2.9.3.2   Verringerung der Förderung

1Der Festbetrag verringert sich anteilig, solange Stellenanteile nicht besetzt werden. 2Gleiches gilt, sofern insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht und soweit die Fehlzeiten nicht durch zusätzlich aufgebaute Stellenanteile kompensiert werden. 3In den ersten drei Monaten ab Beginn der Vakanz beziehungsweise Fehlzeit können ausbezahlte Überstunden anteilig mit Stellenanteilen verrechnet werden. 4Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde darzulegen, in welcher Höhe Stellenanteile durch ausbezahlte Überstunden kompensiert wurden.

2.9.3.3   Sachausgaben

1Die zuwendungsfähigen Sachausgaben nach Nr. 2.9.2 werden pauschal mit einem Förderaufschlag in Höhe von 1 % des sich nach den Nrn. 2.9.3.1 und 2.9.3.2 ergebenden Betrags gefördert. 2Sofern auf Ebene des Trägers eine Beratung in den Unterkünften oder eine Beratung bei den zu beratenden Personen erfolgt, erhöht sich die Pauschale auf insgesamt 2 %.

2.10   Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit kommunalen und/oder europäischen Mitteln ist möglich.

2.11   Bagatellförderung

Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 25 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).

2.12   Förderschädliches Verhalten

1Für die Förderung ist entscheidend, dass der Zuwendungsempfänger einschließlich der von ihm beschäftigten Beratungskräfte staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht weder beeinträchtigt, stört oder gar verhindert. 2Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes über die vollständige oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Zuwendung entscheiden. 3Mit der Einreichung eines Antrags erklärt der Zuwendungsempfänger, dass er die aufgeführten Voraussetzungen der Förderungen kennt und beachten wird.

2.13   Aufgaben und Förderung der Spitzenverbände auf Ebene der Landesverbände

2.13.1   Zweck der Zuwendung

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene der Landesverbände haben die bayernweite Sicherstellung der Beratung nach Nr. 2.2.2 zum Ziel.

2.13.2   Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Ebene der Landesverbände zur Koordination und Unterstützung der aktiven Flüchtlings- und Integrationsberatungsstellen sowie zur bayernweiten bedarfsgerechten Sicherstellung der Beratung.

2.13.3   Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Zuwendungsempfänger oder die ihm untergeordneten Verbände und Träger Zuwendungen für die Flüchtlings- und Integrationsberatung nach Nr. 2.9 erhält beziehungsweise erhalten und der Landesverband hierfür koordinierende und verwaltende Aufgaben, insbesondere die bayernweite bedarfsgerechte Sicherstellung der Beratung, wahrnimmt.

2.13.4   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene.

2.13.5   Art und Umfang der Förderung

2.13.5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

2.13.5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden projektbezogenen Personalausgaben, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Für die Durchführung der Kappung sind die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-L anzuwenden. 3Maßgeblich ist dabei die Entgeltgruppe E 12 TV-L für Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren sowie die Entgeltgruppe E 6 TV-L für Verwaltungskräfte. 4Soweit die Personalausgaben und Personalnebenkosten den jeweils geltenden Personalausgabenhöchstsatz übersteigen (= nicht zuwendungsfähige Ausgaben), hat der Zuwendungsempfänger den Differenzbetrag aus Eigen- oder Drittmitteln zu bestreiten. 5Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.

2.13.5.3   Höhe der Förderung

Der Festbetrag hängt vom Stellenumfang aller Beratungsvollzeitstellen des Landesverbands laut maßgeblicher Stellenverteilung zum Zeitpunkt der Erstbewilligungen ab und beträgt
bei weniger als 50 Beratungsvollzeitstellen bis zu 150 000 Euro
zwischen 50 und 100 Beratungsvollzeitstellen bis zu 250 000 Euro
zwischen 100 und 150 Beratungsvollzeitstellen bis zu 350 000 Euro
zwischen 150 und 200 Beratungsvollzeitstellen bis zu 450 000 Euro
zwischen 200 und 250 Beratungsvollzeitstellen bis zu 550 000 Euro
bei mehr als 250 Beratungsvollzeitstellen bis zu 650 000 Euro.

2.13.6   Anwendung sonstiger Regelungen

Die Regelungen der Nrn. 2.6 (Weiterleitung), Nrn. 2.7.2 (Gesamtfinanzierung), Nrn. 2.9.3.1 (Eigenmittelanteil und Berücksichtigung von Drittmitteln), Nrn. 2.10 (Mehrfachförderung) finden analog Anwendung.

3.   Besondere Maßnahmen

3.1   Aufgaben und Ziele

1Ziel der besonderen Maßnahmen ist es, zur Stärkung des Integrationsprozesses von dauerhaft bleibeberechtigten Menschen mit Migrationsgeschichte und von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive beizutragen, zum Beispiel durch niedrigschwellige Angebote. 2Zudem ist es im Asylbereich möglich, im Einzelfall Projekte zu fördern.

3.2   Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die projektbezogene Durchführung von besonderen Maßnahmen.

3.3   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen beziehungsweise deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt.

3.4   Weiterleitung

1Die Weiterleitung der Zuwendung an geeignete Träger ist nach Maßgabe der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO möglich. 2Die Regelungen der Nr. 2.6 finden mit Ausnahme von Satz 3 analog Anwendung. 3Letztempfänger können alle rechtsfähigen Träger sein, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen beziehungsweise deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt.

3.5   Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Projekte können insbesondere aus den Bereichen kulturelle Integration, Stärkung von Familien und Müttern als Schlüsselrolle im Integrationsprozess sowie Jugend und Ehrenamt kommen. 2Auf die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses wird hingewiesen.

3.6   Art und Umfang der Förderung

3.6.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

3.6.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

3.6.2.1   Personal- und Sachausgaben

1Zuwendungsfähig sind tatsächlich entstehende projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben. 2Eigenpersonalausgaben sind bis zur Höhe der Personalausgabenhöchstsätze des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils für das Förderjahr geltenden Fassung zuwendungsfähig. 3Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der Eigenpersonalausgaben ist nicht die tatsächliche Einstufung beim Zuwendungsempfänger, sondern die Entgeltgruppen E 8 bis 10 TV-L (Projektleiterinnen und Projektleiter, Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder ähnliches Personal), E 5 bis 9 TV-L (Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte oder ähnliches Personal) und E 3 bis 6 TV-L (Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal). 4Eine Einstufung in Entgeltgruppen über E 10 TV-L ist im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich, sofern dies im Einklang mit den tariflichen Bestimmungen liegt. 5Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, wird der Teil des Personalausgabenhöchstsatzes als zuwendungsfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. 6Gleiches gilt, wenn zuwendungsfähiges Personal auch in anderen Bereichen außerhalb der Maßnahme eingesetzt wird. 7Für Berechnungen anteiliger Monate wird mit der Anzahl der jeweiligen Tage des Monats gerechnet. 8Die sich für die einzelnen Kräfte ergebenden, zuwendungsfähigen Personalausgaben sind auf volle Euro abzurunden. 9Die Förderung entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit und Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.

3.6.2.2   Honorarausgaben

1Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind. 2Zuwendungsfähig sind erforderliche und angemessene Honorarausgaben.

3.6.2.3   Sonstiges

1Nicht zuwendungsfähig sind Reparaturen (auch Schönheitsreparaturen und Modernisierungsarbeiten) und Instandhaltungskosten. 2Zur Abgeltung der Gemeinausgaben (nicht direkt zuordenbare aber projektbezogene Ausgaben) kann anstelle einer Spitzabrechnung eine Pauschale in Höhe von 10 % der direkt zuordenbaren und angemessenen Sachausgaben angesetzt werden.

3.6.3   Höhe der Förderung

1Die Förderung beträgt bis zu 90 % der nach Nr. 3.6.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Bei den besonderen Maßnahmen ist ein angemessener Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. 3Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 4Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. 5Der Eigenmittelanteil kann durch Drittmittel finanziert werden. 6Der Eigenmittelanteil kann nicht durch die Einbringung von Sachleistungen gewährleistet werden. 7Im Falle einer Weiterleitung nach VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO kann der zehnprozentige Eigenmittelanteil sowohl vom Erst- als auch vom Letztempfänger erbracht werden. 8Es obliegt den beteiligten Zuwendungsempfängern, mit welchen prozentualen Anteilen die Gesamtsumme insgesamt erreicht werden soll. 9Ausdrücklich für nach dieser Richtlinie geförderte Ausgaben gewährte Drittmittel führen nur dann zu einer Zuwendungskürzung, wenn sie den vorgesehenen Eigenanteil überschreiten und damit zu einer Überkompensation führen.

3.7   Mehrfachförderung

1Die Förderung besonderer Maßnahmen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 3.6.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.

3.8   Bagatellförderung

Bei den besonderen Maßnahmen wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 5 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).

4.   Außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung

4.1   Aufgaben und Ziele

Ergänzend zu den bereits staatlich geförderten schulischen und außerschulischen Maßnahmen können Zuwendungen zur außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung von rechtmäßig und dauerhaft in Bayern lebenden, schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit Migrationsgeschichte und auch von schulpflichtigen Kindern und jugendlichen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive (im Folgenden: Teilnehmende) ausgereicht werden.

4.2   Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung in Form von Individualbeihilfen.

4.3   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sowohl die unterrichtende Lehrkraft oder rechtsfähige Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen beziehungsweise deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt, sein.

4.4   Zuwendungsvoraussetzungen

4.4.1   Qualifikationsvoraussetzungen

1Die Lehrkräfte der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung sollen ihre Eignung durch ihre derzeitige oder frühere Tätigkeit sowie ein entsprechendes Führungszeugnis belegen. 2Pädagogische Erfahrung beziehungsweise Erfahrung im Umgang mit Kindern und eine hohe sozial-emotionale Kompetenz sind Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft. 3Diese muss bei einer möglichen Prüfung durch die Bewilligungsbehörde oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nachgewiesen werden können.

4.4.2   Anforderungen an die Zielgruppe

1Die Teilnehmenden müssen im jeweiligen Schuljahr wegen erheblicher Sprachdefizite die Voraussetzungen für den Besuch einer Deutschklasse oder einer Maßnahme aus DeutschPLUS an einer bayerischen allgemeinbildenden Schule zwischen der ersten und der zehnten Jahrgangsstufe erfüllen und eine entsprechende Bestätigung der Schule über den Bedarf der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung vorlegen. 2Die Förderung wird nur bewilligt, wenn bei Bewilligung Gruppen von mindestens vier und maximal zehn Teilnehmenden gebildet werden. 3Bevor eine neue Gruppe gebildet wird, sind bereits vorhandene Gruppen auf mindestens sieben Teilnehmende aufzufüllen.

4.5   Art und Umfang der Förderung

4.5.1   Art der Förderung

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von Individualhilfen gewährt (Pro-Kopf-Pauschalen).

4.5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Förderung

1Zuwendungsfähig ist die außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung. 2Gefördert werden pro Schuljahr maximal 39 Wochen außerhalb der Ferienzeiten mit maximal bis zu vier Zeitstunden (zu 60 Minuten) wöchentlich pro Teilnehmenden. 3Die Förderung erfolgt je Teilnehmenden für maximal vier Jahre an bayerischen Schulen im Sinne der Nr. 4.4.2. 4Die Förderung beträgt je Gruppe 15 Euro je Zeitstunde und erhöht sich ab dem siebten Teilnehmenden um 1,50 Euro je Teilnehmenden und Stunde.

4.6   Mehrfachförderung

Die Förderung der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung erfolgt subsidiär zu eventuellen anderen Leistungen.

5.   Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen

5.1   Aufgaben und Ziele

1Ziel der Zuwendung ist die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für die im Bereich Asyl und Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte ehrenamtlich Tätigen beziehungsweise Integrationsbegleiterinnen und -begleiter (nachfolgend: Ehrenamtliche) und eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure durch hauptamtliche Stellen für Integrationslotsinnen und ‑lotsen. 2Schwerpunktmäßiger Aufgabenbereich ist die Ehrenamtskoordination. 3Die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen sollen insbesondere
zentrale Ansprechpartner und Netzwerker für Ehrenamtliche sein,
die Ehrenamtlichen bei Bedarf praxisbezogen informieren und unterstützen, insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Schulungen und Fortbildungen,
im Bereich des Freiwilligenmanagements die Motivation der Ehrenamtlichen fördern sowie die Auswahl und Gewinnung neuer Ehrenamtlicher unterstützen; dies umfasst insbesondere auch die Gewinnung Ehrenamtlicher mit Migrationsgeschichte für Bereiche inner- und außerhalb des Zuwanderungskontexts.
4Darüber hinaus wirken die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen koordinierend und als Anlaufstelle für regionale private und zivilgesellschaftliche Akteure im Bereich Asyl und Integration (zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger, Initiativen, Verbände und Behörden). 5Sie stellen Transparenz über vor Ort tätige Akteure sowie vorhandene Unterstützungsangebote im Kontext von Zuwanderinnen und Zuwanderern her und beziehen die gegebenenfalls bereits vor Ort aktiven Strukturen entsprechend ein. 6Bei der Erstellung kommunaler Integrationskonzepte können sich die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen beratend einbringen.

5.2   Gegenstand der Förderung

Gefördert werden hauptamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen zur Koordination und Unterstützung Ehrenamtlicher auf kommunaler Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte).

5.3   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. 2Kooperationen mehrerer Kommunen sind möglich, solange nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger auftritt (sogenannte interkommunale Zusammenschlüsse).

5.4   Weiterleitung

1Die Weiterleitung der Zuwendung an geeignete Träger ist nach Maßgabe der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO möglich. 2Die Regelungen der Nr. 2.6 finden mit Ausnahme von Satz 3 analog Anwendung. 3Letztempfänger können alle rechtsfähigen Träger sein, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen beziehungsweise deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt.

5.5   Zuwendungsvoraussetzungen

1Die eingesetzten Personen sollen über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. 2Zudem sind Erfahrungen, eine Ausbildung oder Schulungen im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination sowie in der Betreuung von Menschen mit Migrationsgeschichte hilfreich.

5.6   Art und Umfang der Förderung

5.6.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.6.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben. 2Nr. 3.6.2 gilt entsprechend. 3Zuwendungsfähig sind auch die Aufwendungen für die Durchführung von Supervisionen sowie Organisation und Durchführung aufgabenmäßiger Veranstaltungen. 4Ferner sind die Beschaffungsausgaben für Schulungshefte im Rahmen der Mieterqualifikation von Menschen mit Migrationsgeschichte sowie die im Projekt erstatteten Fahrtkosten von Ehrenamtlichen zuwendungsfähig.

5.6.3   Höhe der Förderung

Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 80 % der nach Nr. 5.6.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 130 000 Euro pro Zuwendungsempfänger.

5.7   Eigenmittelanteil

1Bei den hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen ist ein angemessener Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. 2Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 3Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. 4Der Eigenmittelanteil kann durch Drittmittel finanziert werden. 5Der Eigenmittelanteil kann nicht durch die Einbringung von Sachleistungen gewährleistet werden. 6Im Falle einer Weiterleitung nach VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO kann der zehnprozentige Eigenmittelanteil sowohl vom Erst- als auch vom Letztempfänger erbracht werden. 7Es obliegt den beteiligten Zuwendungsempfängern, mit welchen prozentualen Anteilen die Gesamtsumme insgesamt erreicht werden soll.

5.8   Berücksichtigung von Drittmitteln

1Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. 2Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, so führt dies nur dann zu einer Zuwendungskürzung, wenn sie den vorgesehenen Eigenanteil überschreitet und damit zu einer Überkompensation führt.

5.9   Mehrfachförderung

1Die Förderung hauptamtlicher Integrationslotsinnen und -lotsen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.6.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.

5.10   Bagatellförderung

Bei der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 20 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).

6.   Antrags- und Bewilligungsverfahren

Alle Anträge nach dieser Richtlinie sind bei der Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 15, Integration und Förderung, Ausgleichsamt, Marienstr. 21, 90402 Nürnberg, einzureichen, die über diese entscheidet (Bewilligungsbehörde).

6.1   Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum für die Flüchtlings- und Integrationsberatung, für die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen sowie für die besonderen Maßnahmen beträgt bis zu drei Jahre (Ende mit Außerkrafttreten dieser Richtlinie); der Zuwendungsempfänger kann eine einjahres-, zweijahres- oder dreijahresbezogene Förderung beantragen. 2Im Bereich der außerschulischen Hausaufgabenhilfe ist Bewilligungszeitraum das jeweilige Schuljahr.

6.2   Antragstellungsverfahren

1Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung, den besonderen Maßnahmen und der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen ist ein entsprechender Antrag auf Zuwendung vor Beginn des Bewilligungszeitraums grundsätzlich bis spätestens 15. November des Vorjahres zu stellen. 2Etwaige Änderungen nach Antragstellung können der Bewilligungsbehörde noch bis spätestens 15. März des Bewilligungszeitraums mitgeteilt werden. 3Auf der Grundlage des gestellten Antrags und der bis dahin mitgeteilten Änderungen erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid. 4Dieser steht unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Bescheiderlass. 5Bei der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung ist ein entsprechender Antrag rechtzeitig vor Beginn des geplanten Bewilligungszeitraums zu stellen. 6Auf dessen Grundlage erlässt die Bewilligungsbehörde wiederum einen Bewilligungsbescheid. 7Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. 8Anträge auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 9Auch für die Zuwendung an Gebietskörperschaften sind abweichend von VV Nr. 14.4 zu Art. 44 BayHO die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Antragsformulare maßgeblich. 10Bei der Beantragung einer Zuwendung zur Flüchtlings- und Integrationsberatung, für hauptamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen oder einer besonderen Maßnahme ist dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Abdruck (mit Anlagen) ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. 11Ein rein digitales Antragsverfahren ist möglich.

6.3   Abschlagszahlungen

1Die Auszahlung der Zuwendung im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung erfolgt unter Beachtung der Voraussetzungen von VV Nr. 7.2.2 zu Art. 44 BayHO nach den im Bewilligungsbescheid quartalsweise festgelegten Auszahlungsterminen in Höhe der bis zum jeweiligen Auszahlungstermin zustehenden Förderung, die am Stellenanteil zu bemessen ist, bis maximal 90 % der zustehenden Zuwendung. 2Letztmöglicher Auszahlungstermin ist der 31. Oktober des Förderjahrs. 3Für die festgelegten Auszahlungstermine hat der Zuwendungsempfänger die aktuelle Stellenverteilung zu übermitteln. 4Eine etwaig zustehende Restzahlung erfolgt erst nach Prüfung dieses Verwendungsnachweises. 5Abschlagszahlungen für besondere Maßnahmen und die Förderung hauptamtlicher Integrationslotsinnen und -lotsen richten sich nach Nr. 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nr. 1.3 ANBest-K. 6Der Regelfall stellt die Auszahlung im laufenden Förderjahr dar. 7Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 8Ein Antrag auf Auszahlung muss bis spätestens zum 31. Oktober des Förderjahrs erfolgen.

6.4   Erfolgskontrolle (Controlling)

1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration führt eine Erfolgskontrolle der Förderung der Flüchtlings- und Integrationsberatung durch. 2Hierzu sind die Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung verpflichtet, aktuelle Daten zu ihrer Beratungstätigkeit zu erheben und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für das abgeschlossene Förderjahr bis spätestens zum 31. Januar des darauffolgenden Kalenderjahrs zur Verfügung zu stellen. 3Einzelheiten zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegt. 4Mit der Flüchtlings- und Integrationsberatung sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:
Beratungsthemen bei Asyl und Integration jeweils mindestens fünf verschiedene Themen; dabei hat jedes Thema mindestens ein Gewicht von 5 % der Gesamtthemen,
Beratungsbeginn innerhalb der ersten drei Jahre in über 50 % der Fälle,
zielgruppenspezifische und bedarfsorientierte Beratung, indem Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Personen mit Aufenthaltstitel jeweils mindestens 15 % der beratenen Personen umfassen,
Verbesserung der beruflichen Integration um rund 5 % und
Verteilung der Klientenzahlen und der Beratungsgespräche auf Ebene der Gebietskulissen entspricht in etwa der Quote der DVAsyl.
5In den anderen Bereichen ist der Nachweis der Verwendung nach Nr. 7 ausreichend.

7.   Nachweis der Verwendung

1Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 2Die vertiefte Prüfung der Verwendungsnachweise soll 10 % der Zuwendungsfälle innerhalb der einzelnen Förderprogramme nicht überschreiten.

7.1   Flüchtlings- und Integrationsberatung

1Der Nachweis über die jährliche Verwendung der staatlichen Zuwendung bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung erfolgt in Form einer Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen nach VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO. 2Diese ist vom jeweiligen Zuwendungsempfänger abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P beziehungsweise ANBest-K jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres für das vorausgegangene Förderjahr der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 3Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck der Verwendungsbestätigung ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.

7.2   Besondere Maßnahmen

1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für besondere Maßnahmen, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.

7.3   Außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung

1Nach VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO wird statt eines einfachen Verwendungsnachweises die Verwendungsbestätigung festgelegt. 2Die Verwendungsbestätigung ist der Bewilligungsbehörde spätestens acht Wochen nach Schuljahresende zuzuleiten.

7.4   Hauptamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen

1Der Nachweis über die jährliche Verwendung der staatlichen Zuwendung bei der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss insoweit abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K jährlich bis spätestens 31. Mai des Folgejahres für das vorausgegangene Förderjahr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. 2Im Sachbericht sind insbesondere die Bereiche des zentralen Ansprechpartners und Netzwerke für Ehrenamtliche, des Freiwilligenmanagements, der Schulungen, der Supervisionen, der Netzwerkveranstaltungen, der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen sowie der lokalen Schwerpunktsetzung des Projekts zu erläutern. 3Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. 4Die Statistiken des Verwendungsnachweises sollen mindestens folgende Angaben enthalten:
Anzahl der vor Ort tätigen und neu gewonnenen Ehrenamtlichen,
Anzahl der betreuten/beratenen/geschulten Ehrenamtlichen,
Anzahl und Themen der durchgeführten Schulungen und Supervisionen,
Anzahl der durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (Runde Tische, Austauschtreffen etc.) und
öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (Internetauftritt, Presseberichte etc.) der Integrationslotsinnen und -lotsen.

8.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor