Inhalt

BIR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen

5.1   Aufgaben und Ziele

1Ziel der Zuwendung ist die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für die im Bereich Asyl und Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte ehrenamtlich Tätigen beziehungsweise Integrationsbegleiterinnen und -begleiter (nachfolgend: Ehrenamtliche) und eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure durch hauptamtliche Stellen für Integrationslotsinnen und ‑lotsen. 2Schwerpunktmäßiger Aufgabenbereich ist die Ehrenamtskoordination. 3Die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen sollen insbesondere
zentrale Ansprechpartner und Netzwerker für Ehrenamtliche sein,
die Ehrenamtlichen bei Bedarf praxisbezogen informieren und unterstützen, insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Schulungen und Fortbildungen,
im Bereich des Freiwilligenmanagements die Motivation der Ehrenamtlichen fördern sowie die Auswahl und Gewinnung neuer Ehrenamtlicher unterstützen; dies umfasst insbesondere auch die Gewinnung Ehrenamtlicher mit Migrationsgeschichte für Bereiche inner- und außerhalb des Zuwanderungskontexts.
4Darüber hinaus wirken die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen koordinierend und als Anlaufstelle für regionale private und zivilgesellschaftliche Akteure im Bereich Asyl und Integration (zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger, Initiativen, Verbände und Behörden). 5Sie stellen Transparenz über vor Ort tätige Akteure sowie vorhandene Unterstützungsangebote im Kontext von Zuwanderinnen und Zuwanderern her und beziehen die gegebenenfalls bereits vor Ort aktiven Strukturen entsprechend ein. 6Bei der Erstellung kommunaler Integrationskonzepte können sich die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen beratend einbringen.

5.2   Gegenstand der Förderung

Gefördert werden hauptamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen zur Koordination und Unterstützung Ehrenamtlicher auf kommunaler Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte).

5.3   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. 2Kooperationen mehrerer Kommunen sind möglich, solange nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger auftritt (sogenannte interkommunale Zusammenschlüsse).

5.4   Weiterleitung

1Die Weiterleitung der Zuwendung an geeignete Träger ist nach Maßgabe der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO möglich. 2Die Regelungen der Nr. 2.6 finden mit Ausnahme von Satz 3 analog Anwendung. 3Letztempfänger können alle rechtsfähigen Träger sein, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen beziehungsweise deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt.

5.5   Zuwendungsvoraussetzungen

1Die eingesetzten Personen sollen über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. 2Zudem sind Erfahrungen, eine Ausbildung oder Schulungen im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination sowie in der Betreuung von Menschen mit Migrationsgeschichte hilfreich.

5.6   Art und Umfang der Förderung

5.6.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.6.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben. 2Nr. 3.6.2 gilt entsprechend. 3Zuwendungsfähig sind auch die Aufwendungen für die Durchführung von Supervisionen sowie Organisation und Durchführung aufgabenmäßiger Veranstaltungen. 4Ferner sind die Beschaffungsausgaben für Schulungshefte im Rahmen der Mieterqualifikation von Menschen mit Migrationsgeschichte sowie die im Projekt erstatteten Fahrtkosten von Ehrenamtlichen zuwendungsfähig.

5.6.3   Höhe der Förderung

Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 80 % der nach Nr. 5.6.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 130 000 Euro pro Zuwendungsempfänger.

5.7   Eigenmittelanteil

1Bei den hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen ist ein angemessener Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. 2Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 3Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. 4Der Eigenmittelanteil kann durch Drittmittel finanziert werden. 5Der Eigenmittelanteil kann nicht durch die Einbringung von Sachleistungen gewährleistet werden. 6Im Falle einer Weiterleitung nach VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO kann der zehnprozentige Eigenmittelanteil sowohl vom Erst- als auch vom Letztempfänger erbracht werden. 7Es obliegt den beteiligten Zuwendungsempfängern, mit welchen prozentualen Anteilen die Gesamtsumme insgesamt erreicht werden soll.

5.8   Berücksichtigung von Drittmitteln

1Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. 2Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, so führt dies nur dann zu einer Zuwendungskürzung, wenn sie den vorgesehenen Eigenanteil überschreitet und damit zu einer Überkompensation führt.

5.9   Mehrfachförderung

1Die Förderung hauptamtlicher Integrationslotsinnen und -lotsen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.6.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.

5.10   Bagatellförderung

Bei der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 20 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).