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BIR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Nachweis der Verwendung

1Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 2Die vertiefte Prüfung der Verwendungsnachweise soll 10 % der Zuwendungsfälle innerhalb der einzelnen Förderprogramme nicht überschreiten.

7.1   Flüchtlings- und Integrationsberatung

1Der Nachweis über die jährliche Verwendung der staatlichen Zuwendung bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung erfolgt in Form einer Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen nach VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO. 2Diese ist vom jeweiligen Zuwendungsempfänger abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P beziehungsweise ANBest-K jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres für das vorausgegangene Förderjahr der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 3Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck der Verwendungsbestätigung ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.

7.2   Besondere Maßnahmen

1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für besondere Maßnahmen, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.

7.3   Außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung

1Nach VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO wird statt eines einfachen Verwendungsnachweises die Verwendungsbestätigung festgelegt. 2Die Verwendungsbestätigung ist der Bewilligungsbehörde spätestens acht Wochen nach Schuljahresende zuzuleiten.

7.4   Hauptamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen

1Der Nachweis über die jährliche Verwendung der staatlichen Zuwendung bei der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss insoweit abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K jährlich bis spätestens 31. Mai des Folgejahres für das vorausgegangene Förderjahr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. 2Im Sachbericht sind insbesondere die Bereiche des zentralen Ansprechpartners und Netzwerke für Ehrenamtliche, des Freiwilligenmanagements, der Schulungen, der Supervisionen, der Netzwerkveranstaltungen, der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen sowie der lokalen Schwerpunktsetzung des Projekts zu erläutern. 3Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. 4Die Statistiken des Verwendungsnachweises sollen mindestens folgende Angaben enthalten:
Anzahl der vor Ort tätigen und neu gewonnenen Ehrenamtlichen,
Anzahl der betreuten/beratenen/geschulten Ehrenamtlichen,
Anzahl und Themen der durchgeführten Schulungen und Supervisionen,
Anzahl der durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (Runde Tische, Austauschtreffen etc.) und
öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (Internetauftritt, Presseberichte etc.) der Integrationslotsinnen und -lotsen.