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BIR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Antrags- und Bewilligungsverfahren

Alle Anträge nach dieser Richtlinie sind bei der Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 15, Integration und Förderung, Ausgleichsamt, Marienstr. 21, 90402 Nürnberg, einzureichen, die über diese entscheidet (Bewilligungsbehörde).

6.1   Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum für die Flüchtlings- und Integrationsberatung, für die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen sowie für die besonderen Maßnahmen beträgt bis zu drei Jahre (Ende mit Außerkrafttreten dieser Richtlinie); der Zuwendungsempfänger kann eine einjahres-, zweijahres- oder dreijahresbezogene Förderung beantragen. 2Im Bereich der außerschulischen Hausaufgabenhilfe ist Bewilligungszeitraum das jeweilige Schuljahr.

6.2   Antragstellungsverfahren

1Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung, den besonderen Maßnahmen und der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen ist ein entsprechender Antrag auf Zuwendung vor Beginn des Bewilligungszeitraums grundsätzlich bis spätestens 15. November des Vorjahres zu stellen. 2Etwaige Änderungen nach Antragstellung können der Bewilligungsbehörde noch bis spätestens 15. März des Bewilligungszeitraums mitgeteilt werden. 3Auf der Grundlage des gestellten Antrags und der bis dahin mitgeteilten Änderungen erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid. 4Dieser steht unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Bescheiderlass. 5Bei der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung ist ein entsprechender Antrag rechtzeitig vor Beginn des geplanten Bewilligungszeitraums zu stellen. 6Auf dessen Grundlage erlässt die Bewilligungsbehörde wiederum einen Bewilligungsbescheid. 7Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. 8Anträge auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 9Auch für die Zuwendung an Gebietskörperschaften sind abweichend von VV Nr. 14.4 zu Art. 44 BayHO die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Antragsformulare maßgeblich. 10Bei der Beantragung einer Zuwendung zur Flüchtlings- und Integrationsberatung, für hauptamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen oder einer besonderen Maßnahme ist dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Abdruck (mit Anlagen) ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. 11Ein rein digitales Antragsverfahren ist möglich.

6.3   Abschlagszahlungen

1Die Auszahlung der Zuwendung im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung erfolgt unter Beachtung der Voraussetzungen von VV Nr. 7.2.2 zu Art. 44 BayHO nach den im Bewilligungsbescheid quartalsweise festgelegten Auszahlungsterminen in Höhe der bis zum jeweiligen Auszahlungstermin zustehenden Förderung, die am Stellenanteil zu bemessen ist, bis maximal 90 % der zustehenden Zuwendung. 2Letztmöglicher Auszahlungstermin ist der 31. Oktober des Förderjahrs. 3Für die festgelegten Auszahlungstermine hat der Zuwendungsempfänger die aktuelle Stellenverteilung zu übermitteln. 4Eine etwaig zustehende Restzahlung erfolgt erst nach Prüfung dieses Verwendungsnachweises. 5Abschlagszahlungen für besondere Maßnahmen und die Förderung hauptamtlicher Integrationslotsinnen und -lotsen richten sich nach Nr. 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nr. 1.3 ANBest-K. 6Der Regelfall stellt die Auszahlung im laufenden Förderjahr dar. 7Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 8Ein Antrag auf Auszahlung muss bis spätestens zum 31. Oktober des Förderjahrs erfolgen.

6.4   Erfolgskontrolle (Controlling)

1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration führt eine Erfolgskontrolle der Förderung der Flüchtlings- und Integrationsberatung durch. 2Hierzu sind die Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung verpflichtet, aktuelle Daten zu ihrer Beratungstätigkeit zu erheben und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für das abgeschlossene Förderjahr bis spätestens zum 31. Januar des darauffolgenden Kalenderjahrs zur Verfügung zu stellen. 3Einzelheiten zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegt. 4Mit der Flüchtlings- und Integrationsberatung sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:
Beratungsthemen bei Asyl und Integration jeweils mindestens fünf verschiedene Themen; dabei hat jedes Thema mindestens ein Gewicht von 5 % der Gesamtthemen,
Beratungsbeginn innerhalb der ersten drei Jahre in über 50 % der Fälle,
zielgruppenspezifische und bedarfsorientierte Beratung, indem Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Personen mit Aufenthaltstitel jeweils mindestens 15 % der beratenen Personen umfassen,
Verbesserung der beruflichen Integration um rund 5 % und
Verteilung der Klientenzahlen und der Beratungsgespräche auf Ebene der Gebietskulissen entspricht in etwa der Quote der DVAsyl.
5In den anderen Bereichen ist der Nachweis der Verwendung nach Nr. 7 ausreichend.