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BIR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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2176-I

Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung, Betreuung und Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte
(Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 26. September 2023, Az. G3-6722-1-450

(BayMBl. Nr. 498)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung, Betreuung und Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte (Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR) vom 26. September 2023 (BayMBl. Nr. 498)

1Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 und des Bayerischen Integrationsgesetzes vom 13. Dezember 2016 wurde die Integrationsförderung auf gesetzliche Grundlagen gestellt. 2Auf dieser Basis hat der Freistaat Bayern verschiedene Fördermöglichkeiten zur Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte mit dauerhaftem Bleiberecht sowie zusätzlich auch für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) etabliert. 3Der Freistaat Bayern gewährt auch zukünftig nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P] und für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften [ANBest-K]) Zuwendungen zur Förderung der Integration von dauerhaft bleibeberechtigten Menschen mit Migrationsgeschichte und zur Unterstützung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendungsbewilligung wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen.