Inhalt

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Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

9.   Subvention

1Die Zuwendung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuches dar. 2Die für
die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag (Nr. 6) ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.