Inhalt
9.
Subvention
1Die Zuwendung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuches dar. 2Die für
die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag (Nr. 6) ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.