Inhalt

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Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

7.   Auszahlung und Nachweis der Verwendung

1Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt nach Bestandkraft des Zuwendungsbescheides. 2Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Förderung erbrachten Nachweise ordnungsgemäß zu führen und für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahme aufzubewahren. 3Die Nachweise sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.