Inhalt
7.
Auszahlung und Nachweis der Verwendung
1Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt nach Bestandkraft des Zuwendungsbescheides. 2Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Förderung erbrachten Nachweise ordnungsgemäß zu führen und für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahme aufzubewahren. 3Die Nachweise sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.