Inhalt

FoPfFöR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger von Pflegeeinrichtungen nach Nr. 2.1, insbesondere
a)
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern,
b)
die auf Landesebene wirkenden oder andere fachlich anerkannten Verbände der privaten Träger,
c)
freigemeinnützige Stiftungen und
d)
Einrichtungen ohne Verbandszugehörigkeit.