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Text gilt ab: 01.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bewilligt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind

5.2.1  

für Nr. 2 Spiegelstrich 1 bis 5:
a)
Personalausgaben für eine Fachkraft im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der Maßnahme sowie damit im Zusammenhang stehende angemessene Sachausgaben; bei der Wertigkeit der Stelle ist zu berücksichtigen, dass Beschäftigte des Zuwendungsempfängers nicht bessergestellt werden dürfen als Beschäftigte im öffentlichen Dienst; Ausnahmen von Halbsatz 1 (Umfang Stelle) sind im Einvernehmen mit dem Fördergeber zulässig, wenn eine Gemeinde zwei Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 für zwei Quartiere oder eine Verwaltungsgemeinschaft zwei Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 für zwei Mitgliedsgemeinden beantragt,
b)
angemessene Ausgaben für externe Beratungsleistungen zu Koordination und Organisation sowie zur fachlichen Begleitung der Maßnahme und
c)
angemessene Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.

5.2.2  

zusätzlich für Nr. 2 Spiegelstrich 4 und 5: angemessene Ausgaben für Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume, die für die besonderen Bedürfnisse älterer Menschen geeignet oder für das Gemeinschaftsleben förderlich sind.

5.3   Dauer und Höhe der Zuwendung

5.3.1  

1Der Bewilligungszeitraum beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 maximal vier Jahre und für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 2 bis 5 maximal zwei Jahre. 2Die Regelung zur Anschlussförderung nach Nr. 5.3.3 bleibt hiervon unberührt.

5.3.2  

1Die Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 bis zu 80 000 €, für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 2 bis zu 10 000 € und für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 3 bis 5 bis zu 40 000 €. 2Beantragt eine Gemeinde zwei Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 für zwei Quartiere oder eine Verwaltungsgemeinschaft zwei Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 für zwei Mitgliedsgemeinden, kann eine Zuwendung bis zu 160 000 € gewährt werden. 3Die Zuwendung beträgt jedoch höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 4Die Zuwendung wird in der Regel zu gleichen Teilen auf die Anzahl der bewilligten Jahre (Nr. 5.3.1) aufgeteilt.

5.3.3  

1Für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 (seniorengerechte Quartierskonzepte), für die nach dieser Förderrichtlinie oder nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 1 der Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung eine Förderung bewilligt wurde, ist eine Anschlussförderung möglich, wenn die – zum 1. Januar 2024 noch in der Förderphase befindliche – Maßnahme in einer finanzschwachen Gemeinde umgesetzt wird. 2Finanzschwach ist eine Gemeinde dann, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung
a)
ihre durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner nach den aktuellsten veröffentlichten Daten des Bayerischen Landesamtes für Statistik unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse liegt und sie im Raum mit besonderem Handlungsbedarf gemäß der jeweils geltenden Fassung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) liegt oder
b)
sie Empfängerin von Stabilisierungshilfen gemäß Art. 11 BayFAG ist.
c)
1Die Anschlussförderung kann jährlich beantragt werden, so lange die Zuwendungsvoraussetzungen fortbestehen. 2Die Zuwendung beträgt bis zu 20 000 € pro Jahr. 3Die Zuwendung beträgt jedoch höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4   Mehrfachförderung

1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaats Bayern, des Bundes, der Pflegekassen oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.