Inhalt

SeLA
Text gilt ab: 01.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Antrags- und Bewilligungsverfahren

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellenden ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

6.1   Antrag

Der Antrag ist vollständig und schriftlich oder elektronisch beim StMAS unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke einzureichen.

6.2   Zuständigkeit Förderverfahren

Zuständige Behörde für das Förderverfahren ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

6.3   Verwendungsnachweis

Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO ist zugelassen.