Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

1Ein Second-Stage-Projekt darf nur gefördert werden, wenn ein örtlicher Bedarf für diese Maßnahme besteht. 2Zur Bestätigung des örtlichen Bedarfs ist eine befürwortende Stellungnahme der dem Einzugsgebiet zugehörigen Landkreise und kreisfreien Städte vorzulegen.

4.2 

Das Second-Stage-Projekt muss bei der Durchführung der Maßnahme die in den Nrn. 2.1 bis 2.4 genannten Maßgaben erfüllen.

4.3 

Für Frauen und Kinder, die aus dem Frauenhaus in Second-Stage übergehen, kann die psychosoziale Beratung und Betreuung nach Nr. 2.3 Buchst. b erst im Anschluss an den Frauenhausaufenthalt beginnen.

4.4 

1Übergangswohnungen sollen nur für Second-Stage-Teilnehmerinnen zur Verfügung gestellt werden, die vorher in einem Frauenhaus untergebracht waren. 2Der Aufenthalt in Übergangswohnungen ist auf maximal zwölf Monate zu befristen. 3Sofern eine Frau länger als zwölf Monate im Wohnraum verbleibt, kann dieser Wohnraum maximal zwölf Monate als Übergangswohnung anerkannt werden; die darüber hinaus gehende Zeit ist nicht förderfähig.

4.5 

Der Zuwendungsempfänger hat eine Konzeption vorzulegen, in der insbesondere die nachstehenden Inhalte darzustellen sind:
Zieldefinition,
Zielgruppe,
Art und Dauer der Hilfen einschließlich der Angabe der maximalen Dauer der einzelfallbezogenen Hilfen,
Projektgröße (vgl. Nr. 4.7 Satz 2),
voraussichtliche Anzahl der mit der Maßnahme zur erreichenden Frauen im Kalenderjahr insgesamt (Teilnehmerinnenzahl),
Einzugsgebiet,
Darstellung der (geplanten) Zusammenarbeit in Bezug auf das Übergangsmanagement und mit anderen Hilfesystemen,
genaue Beschreibung der Wohnform bei Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum.

4.6 

1Ist der Zuwendungsempfänger ein sonstiger Träger (vgl. Nr. 3 Satz 2), hat er eine vertraglich festgelegte Kooperation mit einem in seiner Region tätigen, staatlich geförderten Frauenhaus vorzuweisen. 2Hierin sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren.

4.7 

1Jedem staatlich geförderten Frauenhaus kann ein Second-Stage-Projekt zugeordnet werden. 2Die Projektgröße des Second-Stage-Projekts, die die Grundlage für die Höhe der Förderung ist, richtet sich nach der Anzahl der Frauenhausplätze des Frauenhauses, an das das Second-Stage-Projekt angebunden ist, und wird durch Projektplätze definiert. 3Maximal können bis zur Hälfte der Frauenhausplätze (Plätze für Frauen) als förderfähige Projektplätze angesetzt werden; der sich ergebende Wert ist auf eine volle Zahl aufzurunden. 4Es gilt eine Obergrenze von 15 Projektplätzen. 5Die Anzahl der förderfähigen Projektplätze ist auch die Obergrenze für die maximale Anzahl der zu fördernden Übergangswohnungen.

4.8 

1Zur Erfüllung der unter Nr. 2.3 genannten Aufgaben muss ausreichend Fachpersonal für das Übergangsmanagement sowie für die psychosoziale Beratung und Betreuung zur Verfügung stehen. 2Die Zahl der maximal zuwendungsfähigen Vollzeitäquivalente ergibt sich aus der festgelegten Projektgröße (vgl. Nr. 4.7 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 5.2.1). 3Bis zu 15 % des Kontingents kann für Geschäftsführungs- und Leitungsaufgaben verwendet werden. 4Zuwendungsfähige Fachkräfte sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte beziehungsweise graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation. 5Neben den in Satz 4 genannten Fachkräften sind für die Beratung und Betreuung der Kinder auch Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener pädagogischer Ausbildung zuwendungsfähig. 6Für das Übergangsmanagement sind auch qualifizierte Fachkräfte aus der Immobilienwirtschaft (zum Beispiel Immobilienkaufleute, geprüfte Immobilienfachwirtinnen und Immobilienfachwirte, Immobilienbetriebswirtinnen und Immobilienbetriebswirte) zuwendungsfähig. 7Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, die Aufgaben im Sinne der Nr. 2.3 wahrzunehmen. 8Die Zuwendungsempfänger tragen die Verantwortung dafür, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist. 9Die Qualifikations- und Fortbildungsnachweise sind im Rahmen des Antragsverfahrens bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

4.9 

Der Träger sorgt für eine qualifizierte Fortbildung der Mitarbeitenden, insbesondere durch Erfahrungsaustausch, Fortbildung und Supervision.

4.10 

Das Second-Stage-Projekt arbeitet mit Einrichtungen und Ämtern, zum Beispiel dem Amt für soziale Sicherung, dem Job-Center und dem Jugendamt, sowie mit Diensten (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen) und weiteren Beratungsangeboten (zum Beispiel Erziehungs- und Schwangerenberatungsstellen, Fachstellen für Täterarbeit, die nach den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V. – BAG Täterarbeit HG – arbeiten) zusammen.