Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1 

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken.

6.2 

Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

6.3 

Für die Antragstellung ist Folgendes zu beachten:

6.3.1 

1Die erstmalige Aufnahme in die staatliche Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragt der Träger unter Beachtung der Nrn. 4.5 und 4.6 bei der Bewilligungsbehörde. 2Die Bewilligungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem StMAS zu. 3Dieses entscheidet über die grundsätzliche Aufnahme des Trägers in die staatliche Förderung.

6.3.2 

1Die Anschlussförderung erfolgt auf Antrag des Trägers bei der Bewilligungsbehörde. 2Bei wesentlichen Änderungen des Förderantrages ist das StMAS durch die Bewilligungsbehörde einzubinden.

6.3.3 

1Der Antrag auf Zuwendung ist schriftlich oder elektronisch unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Im Kalenderjahr 2023 ist auch eine unterjährige Antragstellung mit einem Förderbeginn im laufenden Kalenderjahr 2023 möglich. 3Der Förderantrag muss spätestens vier Wochen vor dem beantragten Projektbeginn bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
4Mit dem Antrag sind zudem folgende Unterlagen vorzulegen:
Befürwortende Stellungnahme der Landkreise und kreisfreien Städte im Einzugsgebiet über den örtlichen Bedarf (vgl. Nr. 4.1),
Qualifikations- und Fortbildungsnachweise für das Personal.

6.4 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.