Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2 

Zuwendungsfähig sind abhängig von der Projektgröße (vgl. Nr. 4.7 Satz 2) projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben.

5.2.1 

Für den ersten Projektplatz ist ein maximaler Stellenanteil von 0,60 Vollzeitäquivalente zuwendungsfähig; für jeden weiteren Projektplatz erhöht sich der zuwendungsfähige Stellenanteil um 0,34 Vollzeitäquivalente.

5.2.2 

1Die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Personalausgaben pro Vollzeitäquivalent bemisst sich nach den vom StMFH ermittelten Personalausgabenhöchstsätzen. 2Als Bemessungsgrundlage für Personal im Übergangsmanagement, in der psychosozialen Beratung und Geschäftsführung/Leitung kann maximal der Personalausgabenhöchstsatz der Entgeltgruppe S 12 Sozial- und Erziehungsdienst der Länder (TV-L S) anerkannt werden. 3Für Fachkräfte aus der Immobilienwirtschaft kann maximal der Personalausgabenhöchstsatz der Entgeltgruppe 9b TV-L anerkannt werden. 4Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger geringer als der festgelegte Höchstsatz, ist der tatsächliche, niedrigere Lohn als Höchstsatz heranzuziehen. 5Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. 6In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen. 7Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Satzes 5 vereinbart ist, wird der Teil des Höchstsatzes anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 8Eine Förderung entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit oder Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch nicht besteht.

5.2.3 

1Sachausgaben, die für den Betrieb des Second-Stage-Projekts notwendig sind, sind bis zu einer Höhe von 13 440 € jährlich für den ersten Projektplatz zuwendungsfähig; für jeden weiteren Projektplatz erhöhen sich die zuwendungsfähigen Sachausgaben um maximal 7–610 €. 2Zuwendungsfähige Sachausgaben sind insbesondere Ausgaben für Büromiete, Büroausstattung, Büromaterial, Versicherungen, EDV- und Telekommunikationsausstattung einschließlich laufender Ausgaben (zum Beispiel Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation und Internet sowie Porto), Fortbildungsmaßnahmen insbesondere in den Bereichen Wohnraumakquise und -vermittlung, Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit und ein Kraftfahrzeug sowie Reisekosten (direkt zuordenbare projektbezogene Ausgaben). 3Gemeinkosten (nicht direkt zuordenbare, aber projektbezogene tatsächliche Ausgaben) können bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nach Nr. 5.2.2 und der zuwendungsfähigen, direkt zuordenbaren Sachausgaben nach Satz 2 anerkannt werden; sie sind in die Höchstbeträge nach Satz 1 einzuberechnen und müssen im Falle einer späteren Prüfung nachweisbar sein.

5.2.4 

1Zusätzlich sind bei Zur-Verfügung-Stellung einer Wohnung (vgl. Nr. 2.4) damit verbundene Sachausgaben bis zu 5 550 € jährlich pro abgeschlossener Wohnung bzw. pro Wohngemeinschaft zuwendungsfähig. 2Zuwendungsfähige Sachausgaben sind insbesondere Ausgaben für Wohnungsausstattung, -renovierung, Gebäudemanagement und bei angemieteten Wohnungen Mietausfälle. 3Die Ausgaben dürfen nicht in die Finanzierungszuständigkeit Dritter oder sonstiger Hilfesysteme fallen. 4Die Anzahl der maximal zuwendungsfähigen Wohnungen beziehungsweise Wohngemeinschaften richtet sich nach der Anzahl der Projektplätze nach Nr. 4.7. 5Wird eine Übergangswohnung von derselben Frau länger als zwölf Monate belegt, ist der Wohnraum nur für zwölf Monate zuwendungsfähig.

5.3 

Die Zuwendung beträgt höchstens 90 % der nach Nr. 5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4 

Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil mit Eigenmitteln von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nr. 5.2) zu erbringen.

5.5 

1Eine Förderung entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern sowie des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden. 2Die Ausgaben für das Second-Stage-Projekt sind kostenmäßig strikt von den Ausgaben für das Frauenhaus oder der Fachberatungsstelle zu trennen.