Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2. Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden Second-Stage-Projekte nach den folgenden Maßgaben:

2.1 

1Die Anbindung an ein staatlich gefördertes Frauenhaus ist integraler Bestandteil der Second-Stage-Projekte, deren Ziel es ist, dass Frauenhausplätze wieder schneller frei werden für Frauen, die akut auf der Suche nach einem Schutzplatz sind. 2Längere, wohnraumbedingte Frauenhausaufenthalte sollen dadurch vermieden werden, sodass die Aufenthaltsdauer im Frauenhaus verkürzt werden kann. 3Zudem sollen die gewaltbetroffenen Frauen und ihre Kinder eine Unterstützung beim Meistern der schwierigen Übergangsphase vom Frauenhausaufenthalt in eine eigene Wohnung erhalten, um eine Rückkehr in das gewaltgeprägte Umfeld oder einen erneuten Frauenhausaufenthalt zu vermeiden. 4Das Einzugsgebiet des Second-Stage-Projektes soll dem Einzugsgebiet des Frauenhauses, bei dem das Second-Stage-Projekt angegliedert ist beziehungsweise mit dem es kooperiert, entsprechen.

2.2 

Zielgruppen sind
a)
Frauenhausbewohnerinnen und ihre Kinder
die aufgrund ihrer individuellen Situation den hohen Schutz und die intensive psychosoziale Beratung und Betreuung im Frauenhaus nicht mehr benötigen,
die aufgrund von Vermittlungshemmnissen keine eigene Wohnung finden und
die aufgrund komplexer multipler Problemlagen (unter anderem Sprachbarrieren, Schwierigkeit, einen Zugang zu Wohn- und Arbeitsmarkt zu finden, Verortung in schwierigen sozialen Milieus) eine intensive längerfristige Begleitung im neuen Lebensumfeld benötigen, die im Rahmen der in der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern vom 24. Februar 2022 festgelegten Nachbetreuung nicht geleistet werden kann,
b)
Frauen, die zwar von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum betroffen sind, die aber den besonderen Schutz eines Frauenhauses nicht bedürfen.

2.3 

Die Second-Stage-Projekte haben folgende Aufgabenbereiche:
a)
Übergangsmanagement, das sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:
Einzelfallbezogene Wohnraumvermittlung,
Hilfe bei der Organisation des Umzugs der gewaltbetroffenen Frauen und ihrer Kinder entweder in eine eigene Wohnung oder in eine vom Träger bereitgestellte Übergangswohnung und
generelle Wohnraumakquise für die spezielle Zielgruppe der gewaltbetroffenen Frauen durch Auf- beziehungsweise Ausbau von Netzwerkstrukturen, Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Wohnungsbaugesellschaften, Kommunen und anderen Akteuren der Wohnungswirtschaft,
b)
begleitende psychosoziale Beratung und Betreuung der gewaltbetroffenen Frauen und ihrer Kinder sowie Empowerment für die Frauen zur Unterstützung beim Aufbau eines eigenen selbstbestimmten Lebens und einer eigenständigen Existenz in einem neuen sozialen Lebensraum.

2.4 

1Der Zuwendungsempfänger kann Second-Stage-Teilnehmerinnen, die vorher im Frauenhaus untergebracht waren, für eine befristete Zeit eine Übergangswohnung zur Verfügung stellen. 2Die Zur-Verfügung-Stellung einer Übergangswohnung ist nicht zwingend notwendig. 3Als fachlich geeignete Übergangswohnmöglichkeit wird eine abgeschlossene Wohnung oder eine Wohngemeinschaft mit höchstens zwei Frauen festgelegt. 4Eine abgeschlossene Wohnung besteht mindestens aus einem Wohn-/Schlafraum, einer Küchenzeile und einer Nasszelle zur alleinigen Nutzung der Frau und gegebenenfalls ihrer Kinder sowie einer abschließbaren Wohnungstür. 5Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn maximal zwei Frauen und gegebenenfalls ihre Kinder zusammen in einer durch eine Wohnungstür abschließbaren Wohnung untergebracht sind, die mindestens über einen eigenen Wohn-/Schlafraum für jede Frau einschließlich ihrer Kinder sowie über eine Küchenzeile und eine Nasszelle zur alleinigen Nutzung für die in der Wohngemeinschaft lebenden Frauen und gegebenenfalls ihren Kindern verfügt.