Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern oder sonstige Träger, die einem Spitzenverband angehören, der in der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bayern Mitglied ist. 2Die sonstigen Träger müssen eine vertraglich festgelegte Kooperation mit einem der in der jeweiligen Region tätigen staatlich geförderten Frauenhaus vorweisen.