Inhalt
1Jeder Stadt-/Kreisjugendring beschließt eine Geschäftsordnung entsprechend der von der BJR-Vollversammlung verbindlich für alle Gliederungen erlassenen Grundsatz-Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung einer Gliederung ist dem Landesvorstand sowie dem Bezirksjugendring-Vorstand nach Beschluss unverzüglich zur Kenntnis zu geben.