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Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 37
Geschäftsordnung
1Jeder Stadt-/Kreisjugendring beschließt eine Geschäftsordnung entsprechend der von der BJR-Vollversammlung verbindlich für alle Gliederungen erlassenen Grundsatz-Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung einer Gliederung ist dem Landesvorstand sowie dem Bezirksjugendring-Vorstand nach Beschluss unverzüglich zur Kenntnis zu geben.