Inhalt
§ 31
Aufgaben der SJR/KJR-Vollversammlung
(1) Die SJR/KJR-Vollversammlung gestaltet die Grundlagen der Tätigkeit des Stadt-/Kreisjugendrings im Stadt-/Kreisgebiet im Rahmen der Satzung des Bayerischen Jugendrings.
(2) Aufgaben der SJR/KJR-Vollversammlung sind:
- a)
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Festlegung der Arbeitsplanung, Entwicklung von Grundsätzen und Entscheidung über Schwerpunkte für die Tätigkeit des Stadt-/Kreisjugendrings sowie allgemeine Aufträge für die Tätigkeit an den Vorstand;
- b)
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Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen;
- c)
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Wahl und jährliche Entlastung des Vorstands (bei der Abstimmung über die Entlastung dürfen die Betroffen selbst nicht mitstimmen), Wahl der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen, Berufung der Einzelpersönlichkeiten;
- d)
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Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
- e)
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Beschlussfassung über Empfehlungen an den Landesvorstand zur Aufnahme von neuen Jugendgruppen beziehungsweise -verbänden;
- f)
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Beschlussfassung über Empfehlungen an den Landesvorstand zur Beendigung der Mitgliedschaft von Jugendgruppen beziehungsweise -verbänden;
- g)
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Beschlussfassung über Empfehlungen an den Landesvorstand zum Ausschluss von Jugendverbänden mit Sitz in der BJR-Vollversammlung beziehungsweise über Anträge an den Landesvorstand auf Ausschluss eines Jugendverbandes beziehungsweise von Jugendgruppen ohne Sitz in der BJR-Vollversammlung;
- h)
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Entgegennahme und Behandlung des Arbeitsberichts des Vorstands;
- i)
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Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans sowie über Richtlinien für die Verteilung von Mitteln für die Jugendarbeit im Stadt-/Kreisgebiet;
- j)
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Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts;
- k)
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Entscheidung über die Übernahme kommunaler Aufgaben sowie über die Wahrnehmung von Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden, die Übernahme von Betriebsträgerschaften und Ähnlichem;
- l)
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Beschlussfassung über Anträge von landesweiter Bedeutung an die BJR-Vollversammlung.