Inhalt

Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 31
Aufgaben der SJR/KJR-Vollversammlung
(1) Die SJR/KJR-Vollversammlung gestaltet die Grundlagen der Tätigkeit des Stadt-/Kreisjugendrings im Stadt-/Kreisgebiet im Rahmen der Satzung des Bayerischen Jugendrings.
(2) Aufgaben der SJR/KJR-Vollversammlung sind:
a)
Festlegung der Arbeitsplanung, Entwicklung von Grundsätzen und Entscheidung über Schwerpunkte für die Tätigkeit des Stadt-/Kreisjugendrings sowie allgemeine Aufträge für die Tätigkeit an den Vorstand;
b)
Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen;
c)
Wahl und jährliche Entlastung des Vorstands (bei der Abstimmung über die Entlastung dürfen die Betroffen selbst nicht mitstimmen), Wahl der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen, Berufung der Einzelpersönlichkeiten;
d)
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
e)
Beschlussfassung über Empfehlungen an den Landesvorstand zur Aufnahme von neuen Jugendgruppen beziehungsweise -verbänden;
f)
Beschlussfassung über Empfehlungen an den Landesvorstand zur Beendigung der Mitgliedschaft von Jugendgruppen beziehungsweise -verbänden;
g)
Beschlussfassung über Empfehlungen an den Landesvorstand zum Ausschluss von Jugendverbänden mit Sitz in der BJR-Vollversammlung beziehungsweise über Anträge an den Landesvorstand auf Ausschluss eines Jugendverbandes beziehungsweise von Jugendgruppen ohne Sitz in der BJR-Vollversammlung;
h)
Entgegennahme und Behandlung des Arbeitsberichts des Vorstands;
i)
Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans sowie über Richtlinien für die Verteilung von Mitteln für die Jugendarbeit im Stadt-/Kreisgebiet;
j)
Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts;
k)
Entscheidung über die Übernahme kommunaler Aufgaben sowie über die Wahrnehmung von Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden, die Übernahme von Betriebsträgerschaften und Ähnlichem;
l)
Beschlussfassung über Anträge von landesweiter Bedeutung an die BJR-Vollversammlung.