Inhalt

Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 30
Zusammensetzung der SJR/KJR-Vollversammlung
(1) Bei der Zusammensetzung der SJR/KJR-Vollversammlung ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.
(2) 1Stimmberechtigte Mitglieder der SJR/KJR-Vollversammlung sind:
a)
je zwei Delegierte der im Landkreis beziehungsweise in der kreisfreien Stadt vertretenen und tätigen Jugendverbände, die nach deren Organisationsstatut gewählt werden. Hat ein Jugendverband im Stadt-/Kreisgebiet nur eine Jugendgruppe, stellt er einen Delegierten oder eine Delegierte. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Stadt-/Kreisjugendringen Delegierter oder Delegierte der SJR/KJR-Vollversammlung ist;
b)
in Stadt-/Kreisjugendringen mit weniger als 50 tätigen und aktiven Jugendverbänden und -gruppen je vier Delegierte der in der BJR-Vollversammlung mit drei Sitzen vertretenen Dachverbände und je drei Delegierte der in der BJR-Vollversammlung mit zwei Sitzen vertretenen Jugend- und Dachverbände, in Stadt-/Kreisjugendringen mit 50 oder mehr tätigen und aktiven Jugendverbänden und -gruppen je sechs Delegierte der in der BJR-Vollversammlung mit drei Sitzen vertretenen Dachverbände und je vier Delegierte der in der BJR-Vollversammlung mit zwei Sitzen vertretenen Jugend- und Dachverbände; in beiden Fällen jedoch nur, sofern diese über die entsprechende Anzahl an Jugendgruppen im Stadt-/Kreisgebiet verfügen. Verfügen sie über zwei oder drei Jugendgruppen, so stellen sie zwei Delegierte. Haben sie nur eine Jugendgruppe, so können sie nur einen Delegierten oder eine Delegierte stellen. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Stadt-/Kreisjugendringen Delegierter oder Delegierte der SJR/KJR-Vollversammlung ist;
c)
je ein Delegierter oder eine Delegierte der sonstigen Jugendgruppen. Die Zahl dieser Delegierten darf ein Drittel der Gesamtzahl der Delegierten nicht überschreiten;
d)
zwei gewählte Jugendsprecher oder Jugendsprecherinnen offener Jugendeinrichtungen. Beschäftigte in der Jugendarbeit können nicht zu Sprechern oder Sprecherinnen gewählt werden. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
2Kann ein unter Satz 1 Buchst. a und b genannter Jugendverband seine Stimmrechte nicht komplett wahrnehmen, kann er in begründeten Ausnahmefällen gegenüber seinem Landesverband beantragen, dass auf bis zur Hälfte der Stimmen verzichtet wird. 3Der Landesverband kann dann bei Vorliegen von nachvollziehbaren Gründen eine Reduzierung bei der Vollversammlung beantragen. 4Dies ist dem Vorstand der Gliederung acht Wochen vor der SJR/KJR-Vollversammlung mitzuteilen. 5Die Reduzierung gilt bis zu deren Widerruf, der spätestens acht Wochen vor der Vollversammlung eingegangen sein muss. 6Der Verzicht gilt maximal für zwei Jahre. 7Anschließend ist für eine erneute Reduzierung erneut ein begründeter Ausnahmefall geltend zu machen. 8Die jeweilige Landesorganisation ist über die reduzierte Wahrnehmung der Stimmrechte durch den Stadt-/Kreisjugendring zu informieren. 9Aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner Gliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder der SJR/KJR-Vollversammlung sein. 10Dies gilt nicht für Beschäftigte eines anderen Stadt- oder Kreisjugendrings. 11Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren.
(3) Mitglieder der SJR/KJR-Vollversammlung ohne Stimmrecht sind:
a)
mit Antragsrecht: die gewählten Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht Delegierte nach Abs. 2 sind;
b)
ohne Antragsrecht:
aa)
zwei Schülersprecher oder Schülersprecherinnen aus verschiedenen Schularten;
bb)
je eine Vertretung von Jugendverbänden oder Jugendgruppen, die die Aufnahme in den Bayerischen Jugendring beantragt haben;
cc)
der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Stadt-/Kreisjugendrings;
dd)
ein kommunaler Jugendpfleger oder eine kommunale Jugendpflegerin, sofern er oder sie nicht dem Stadt-/Kreisjugendring überstellt ist;
ee)
bis zu vier Einzelpersönlichkeiten, die der Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden von der Vollversammlung für zwei Jahre berufen;
ff)
die gemäß der Finanzordnung zu wählenden Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen.
(4) Gäste der SJR/KJR-Vollversammlung mit Rederecht sind:
a)
Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen des Stadtrats beziehungsweise Kreistags und von Behörden, die sich mit Jugendarbeit befassen. Die genaue Zahl regelt die Geschäftsordnung.
b)
Entsandte Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen der BJR-Landesebene und/oder des zuständigen Bezirksjugendrings.
c)
Der Vorstand kann weitere Gäste einladen.
d)
Die von den Jugendverbänden oder Jugendgruppen zur Wahl vorgeschlagenen Personen, soweit sie nicht Delegierte sind.