Inhalt

Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 36
Vertretung bei Rechtsgeschäften
(1) 1Der oder die Vorsitzende vertritt den Stadt-/Kreisjugendring als der oder die örtliche Bevollmächtigte des Bayerischen Jugendrings im Stadt-/Kreisgebiet. 2Er oder sie kann für konkrete Aufgaben Handlungsvollmachten an andere Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte erteilen.
(2) 1Der Abschluss und die Beendigung der folgenden Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vorherigen juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustimmung des Landesvorstandes:
a)
Kauf, Veräußerung und Belastung von Immobilien;
b)
Miete und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer von mehr als einem Jahr;
c)
Arbeitsverträge einschließlich der Stellenbeschreibungen;
d)
die Übernahme von einmaligen oder laufenden Verpflichtungen, soweit sie nicht durch Haushaltsmittel gedeckt sind;
e)
die Übernahme von Betriebsträgerschaften und anderen Aufgaben des öffentlichen Trägers im Sinne des Art. 32 Abs. 4 Satz 5 AGSG;
f)
Kreditverträge;
g)
die Mitgliedschaft in anderen Organisationen beziehungsweise Institutionen sowie die Beteiligung an juristischen Personen.
2Der Landesvorstand kann die Geschäftsleitung des Bayerischen Jugendrings mit der Wahrnehmung dieser Regelung für einzelne Vertragsarten ganz oder teilweise bevollmächtigen.
(3) 1Auf Antrag eines Stadt-/Kreisjugendrings kann der Landesvorstand individuelle Befreiungen von § 36 Abs. 2 im Wege einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Stadt-/Kreisjugendring erteilen. 2Der Stadt-/Kreisjugendring hat innerhalb des Antrags seine Fachkompetenz für die beantragte Befreiung nachzuweisen. 3Eine Vereinbarung setzt die Prüfung der Gliederung durch die Landesebene gemäß § 38 Abs. 1 voraus.