Inhalt
§ 32
Einberufung der SJR/KJR-Vollversammlung
(1) 1Ordentliche Sitzungen der SJR/KJR-Vollversammlung sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. 2Die Einberufung erfolgt jeweils durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher. 3Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
(2) 1Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. 2Spätestens mit der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung – inklusive Prüfungsbericht – sowie alle eingegangenen Anträge) sowie ein Verzeichnis der Vertretungsrechte bereitzustellen.
(3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen werden, sobald dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der SJR/KJR-Vollversammlung, der Vorstand, der Bezirksjugendring-Vorstand oder der Landesvorstand verlangen.