§ 34
Zusammensetzung und Wahl des Vorstands
(1) 1Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden des Stadt-/Kreisjugendrings, dessen oder deren Stellvertretung und aus mindestens drei, höchstens aber sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. 2Der oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertretung müssen volljährig sein. 3Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. 4Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder sowie verbindliche Bestimmungen zur Anzahl von Frauen und Männern im Vorstand regelt die Geschäftsordnung. 5Stehen Kandidaten oder Kandidatinnen nicht zur Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. 6Es müssen jedoch bei der nächsten und den folgenden SJR/KJR-Vollversammlungen Wahlen durchgeführt werden, bis der Vorstand vollständig besetzt ist.
(2) 1Der Vorstand wird durch die SJR/KJR-Vollversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. 2Wiederwahlen sind zulässig. 3Das Amt des oder der Vorsitzenden kann maximal zwölf Jahre mit derselben Person besetzt werden. 4Endet die Maximalamtszeit des oder der Vorsitzenden während der regulären Amtsperiode, bleibt er oder sie noch bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt.
(3) 1Der oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertretung sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. 2Die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und mit geheimer Stimmabgabe gewählt werden, sofern keine Einzelabstimmung gewünscht wird. 3Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmt. 4Erhalten mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten für eine Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge notwendig. 5Der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition unberücksichtigt.
(4) 1In den Vorstand können die stimmberechtigten Mitglieder der SJR/KJR-Vollversammlung gewählt werden. 2Nicht stimmberechtigte Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen von Mitgliedsorganisationen können gewählt werden, wenn sie von ihrem Jugendverband beziehungsweise ihrer Jugendgruppe, in dem oder der sie Mitglied sind, zur Wahl vorgeschlagen werden. 3Jeder Jugendverband kann mit maximal so vielen Personen im Vorstand vertreten sein, wie er Stimmrechte in der SJR/KJR-Vollversammlung hat. 4Darüber hinaus können zwei Personen gewählt werden, die nicht stimmberechtigte Mitglieder der SJR/KJR-Vollversammlung und keine Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen einer Mitgliedsorganisation sind.
(5) 1Aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner Gliederungen und Beschäftigte in der Verwaltung des Jugendamts können nicht zugleich gewählte Mitglieder im Vorstand sein. 2In den Vorstand kann nicht gewählt werden, wer bereits in einem anderen Stadt-/Kreisjugendring Vorstandsmitglied ist. 3Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.
(6) 1Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, ist bei der nächsten SJR/KJR-Vollversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. 2Bei der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit des Vorstands gewählt.
(7) 1Die SJR/KJR-Vollversammlung kann auf schriftlichen Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. 2In derselben Sitzung ist ein neuer Vorstand zu wählen beziehungsweise sind neue Vorstandsmitglieder nachzuwählen. 3Der Abberufungsantrag muss dem Stadt-/Kreisjugendring sechs Wochen vor der SJR/KJR-Vollversammlung zugegangen sein.