Inhalt

Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 10
Gliederung, Aufsicht
(1) 1Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sind:
die Stadt-/Kreisjugendringe in den kreisfreien Städten und Landkreisen. Sie führen die Bezeichnung „Stadt-/Kreisjugendring … des Bayerischen Jugendrings, Körperschaft des öffentlichen Rechts“;
die Bezirksjugendringe in den Bezirken. Sie führen die Bezeichnung „Bezirksjugendring … des Bayerischen Jugendrings, Körperschaft des öffentlichen Rechts“.
Sie besitzen als Gliederungen des Bayerischen Jugendrings keine eigene Rechtspersönlichkeit. 2
(2) 1Stadt-/Kreisjugendringe und Bezirksjugendringe gestalten eigenverantwortlich und selbständig vor Ort ihre Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung. 2Sie führen in ihrem räumlichen Gebietsbereich Aufgaben des Bayerischen Jugendrings durch. 3Zur Wahrung ihrer Aufgaben unterhalten sie eine Geschäftsstelle. 4Die Rechtsaufsicht über die Stadt-/Kreisjugendringe (§ 38) und Bezirksjugendringe (§ 28) wird grundsätzlich vom Landesvorstand ausgeübt. 5Sie sind auch berechtigt, Fördermittel aus Bundes- und EU-Programmen sowie Drittmittel selbständig zu beantragen.
(3) 1Bezirksjugendringe erfüllen zudem die mit ihrer Zustimmung an sie delegierten Aufgaben. 2Die Bezirksjugendringe beraten und unterstützen die Stadt- und Kreisjugendringe und informieren diese regelmäßig über die Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings auf Landesebene. 3Die Bezirksjugendringe informieren den Bayerischen Jugendring auf Landesebene regelmäßig über die Situation und Tätigkeiten der Stadt-/Kreisjugendringe im entsprechenden Bezirk.
(4) 1Die Gliederungen des Bayerischen Jugendrings bilden jeweils eigenständige Dienststellen im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). 2Dienststellenleiter oder Dienststellenleiterin ist der oder die jeweilige Vorsitzende. 3Die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des BayPVG können ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung delegiert werden. 4Der Landesvorstand ist darüber in Textform in Kenntnis zu setzen. 5Die Vorgaben der §§ 26, 28 beziehungsweise §§ 36, 38 bleiben unberührt.
(5) 1Gliederungen, bei denen die Voraussetzungen des BayPVG vorliegen, haben darauf hinzuwirken, dass entsprechend der Bestimmungen des BayPVG ein Personalrat gebildet wird. 2Die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigten derjenigen Stadt-, Kreis- und Bezirksjugendringe, die nicht personalratsfähig sind, wählen auf der Ebene des jeweiligen Bezirks in einem geheimen, schriftlichen Wahlverfahren für die Dauer von jeweils drei Jahren aus ihrem Kreise eine Vertrauensperson (im Bezirk Oberbayern bis zu zwei Vertrauenspersonen) sowie eine oder einen bis zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu dem Zweck, Beschwerden von Beschäftigten in nicht personalratsfähigen Gliederungen aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der betroffenen Gliederung des Bayerischen Jugendrings zu klären und gegebenenfalls zu vermitteln beziehungsweise die Landesebene zur Klärung oder Vermittlung einzuschalten. 3Nachteile am Arbeitsplatz dürfen den Vertrauenspersonen aus dieser Tätigkeit nicht entstehen; das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 4Der Landesvorstand beschließt Verfahrensrichtlinien, die insbesondere das Wahlverfahren näher regeln.