Inhalt
§ 33
Beschlussfassung der SJR/KJR-Vollversammlung
(1) 1Die SJR/KJR-Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Via Telefon-/Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend. 3Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(2) 1Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. 2Stimmenthaltungen werden somit nicht gewertet. 3Gibt es jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht gefasst.
(3) 1Ist die SJR/KJR-Vollversammlung nicht beschlussfähig, so hat der oder die Vorsitzende des Stadt-/Kreisjugendrings umgehend eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin. 2Diese außerordentliche Sitzung der SJR/KJR-Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.