Inhalt
§ 35
Aufgaben und Aufgabenverteilung des Vorstands
(1) 1Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des Stadt-/Kreisjugendrings nach der Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und den Beschlüssen der SJR/KJR-Vollversammlung verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter Bedeutung an die BJR-Vollversammlung. 2Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von Mitgliedsorganisationen und Jugendsprechern und Jugendsprecherinnen der Vollversammlung nach § 30 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur Weiterleitung an den Landesvorstand sowie zur Information an die jeweilige Landesorganisation. 3Die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind der SJR/KJR-Vollversammlung mitzuteilen. 4Weiter ist er für die Bestellung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin, des oder der Haushaltsverantwortlichen und die Kassenführung zuständig. 5Mit der Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin werden die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin delegiert. 6Damit verbunden sind folgende Aufgaben:
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Haushaltsverantwortung gemäß § 10 FO,
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Aufsicht über das weitere Personal,
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Leitung des inneren Dienstbetriebs.
7Ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vom öffentlichen Träger überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln, dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende übertragen werden. 8Die delegierten Aufgaben erledigt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin im Rahmen der Beschlüsse der Organe des Stadt-/Kreisjugendrings. 9Der Vorstand legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und Aufgabenbereiche an die Geschäftsführung und innerhalb des Vorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. 10Diese erledigen sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten Vorstand.
(2) 1Der oder die Vorsitzende vertritt den Stadt-/Kreisjugendring nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. 2Der oder die Vorsitzende wird im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dessen oder deren Stellvertretung vertreten. 3Sind der oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertretung verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung; hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses. 4Die Befugnisse zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen nicht in einer Hand liegen.
(3) 1Der Vorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird; er erlässt für diese eine Geschäftsordnung. 2Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der nächstfolgenden Sitzung des Vorstands diesem zur Kenntnis zu geben. 3Sie werden vollzogen, wenn nicht der oder die Vorsitzende oder ein sonstiges Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch den Vorstand verlangt oder der Vorstand mehrheitlich die Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich zieht. 4Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder angehören. 5Beratende Mitglieder können bei Bedarf hinzugezogen werden. 6Beschließende Ausschüsse tagen nach Bedarf im Rahmen der Aufträge des Vorstands. 7Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand aufgelöst werden.
(4) Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen persönlichen oder wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil verschaffen könnten.
(5) 1Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Stadt-/Kreisjugendrings nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil. 2In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Tagesordnungspunkte es erforderlich machen, die Teilnahme für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin aufzuheben. 3Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin kann in diesen Fällen auf Weisung des oder der Dienstvorgesetzten oder durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss von der Teilnahme an den betreffenden Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
(6) 1Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. 2Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.