Inhalt
7.
Entscheidung über den Antrag
7.1
Zuständigkeit
Die Regierung von Oberbayern entscheidet über die Anträge.
7.2
Prüfungsrecht durch andere Stellen
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern zu prüfen (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 3 BayHO). 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ein entsprechendes Prüfungsrecht ist explizit in den Bewilligungsbescheiden als Nebenbestimmung aufzunehmen.