Inhalt
2.
Gegenstand der Leistung
Leistungen nach diesen Richtlinien werden für nachgewiesene und ausscheidbare (herausrechenbare, abgrenzbare) Ausgaben gewährt, die durch Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr anlässlich des Unwetterereignisses am 26. und 27. August 2023 im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen entstanden sind (Einsatzkosten) und ohne das Unwetterereignis nicht entstanden wären.