Inhalt

Text gilt ab: 10.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Zweck der Leistung

1Leistungen nach diesen Richtlinien werden zur Milderung der Auswirkungen des Unwetterereignisses am 26. und 27. August 2023 gewährt. 2Mit dieser Finanzhilfe beteiligt sich der Freistaat an den entstandenen Ausgaben der Einsatzbewältigung bei den im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen vom Unwetter betroffenen Kommunen, insbesondere Benediktbeuern, Bichl und Kochel a.See. 3Die Gewährung staatlicher Finanzhilfe ist gegenüber anderen Förder- und Hilfsprogrammen nachrangig. 4Leistungen nach diesen Richtlinien werden nicht für Ausgaben gewährt, die durch durchsetzbare Ansprüche gegenüber Dritten ausgeglichen werden können.