Inhalt

Text gilt ab: 10.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Leistungsempfänger

Leistungsempfänger können sein,
der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen,
die kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises und
Gemeinden, deren Feuerwehren gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) überörtliche Hilfe geleistet haben.