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Text gilt ab: 10.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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2154-I

Richtlinien des Freistaates Bayern zur Beteiligung an den Ausgaben der Einsatzbewältigung anlässlich des Unwetterereignisses am 26. und 27. August 2023 im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 31. Mai 2024, Az. D4-2258-4-14

(BayMBl. Nr. 270)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Richtlinien des Freistaates Bayern zur Beteiligung an den Ausgaben der Einsatzbewältigung anlässlich des Unwetterereignisses am 26. und 27. August 2023 im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen vom 31. Mai 2024 (BayMBl. Nr. 270)

1Der Freistaat Bayern unterstützt den vom Unwetterereignis am 26. und 27. August 2023 schwer betroffenen Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen sowie die kreisangehörigen Gemeinden bei der Einsatzbewältigung und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Billigkeitsleistungen im Sinne des Art. 53 BayHO. 2Die Billigkeitsleistungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.   Zweck der Leistung

1Leistungen nach diesen Richtlinien werden zur Milderung der Auswirkungen des Unwetterereignisses am 26. und 27. August 2023 gewährt. 2Mit dieser Finanzhilfe beteiligt sich der Freistaat an den entstandenen Ausgaben der Einsatzbewältigung bei den im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen vom Unwetter betroffenen Kommunen, insbesondere Benediktbeuern, Bichl und Kochel a.See. 3Die Gewährung staatlicher Finanzhilfe ist gegenüber anderen Förder- und Hilfsprogrammen nachrangig. 4Leistungen nach diesen Richtlinien werden nicht für Ausgaben gewährt, die durch durchsetzbare Ansprüche gegenüber Dritten ausgeglichen werden können.

2.   Gegenstand der Leistung

Leistungen nach diesen Richtlinien werden für nachgewiesene und ausscheidbare (herausrechenbare, abgrenzbare) Ausgaben gewährt, die durch Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr anlässlich des Unwetterereignisses am 26. und 27. August 2023 im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen entstanden sind (Einsatzkosten) und ohne das Unwetterereignis nicht entstanden wären.

3.   Leistungsempfänger

Leistungsempfänger können sein,
der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen,
die kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises und
Gemeinden, deren Feuerwehren gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) überörtliche Hilfe geleistet haben.

4.   Voraussetzungen

Billigkeitsleistungen werden nur für Ausgaben gewährt, die
in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Unwetterereignis am 26. und 27. August 2023 stehen,
notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden und
angemessen und wirtschaftlich vertretbar sind.

5.   Art und Umfang der Leistung

5.1   Ausgleichsfähige Ausgaben

Ausgleichsfähig sind Ausgaben für die nachstehenden Maßnahmen, die im Zeitraum vom 26. August 2023 bis zum Ablauf des 30. August 2023 entstanden sind beziehungsweise veranlasst wurden.

5.1.1   Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr

1Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr sind Maßnahmen, die der Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Mensch und Tier sowie dem Schutz von Sachwerten dienen, die durch das Unwetterereignis gefährdet oder geschädigt wurden, zum Beispiel das behelfsmäßige Abdichten von beschädigten Gebäuden. 2Hierunter fallen insbesondere auch Maßnahmen der Einsatzführung sowie der Verpflegung von Einsatzkräften.

5.1.2   Einsatzkosten

1Zu den Einsatzkosten zählen zusätzlich anfallende Personal- und Sachausgaben der gemeindlichen Feuerwehren und sonstigen gemeindlichen Einrichtungen, wie insbesondere
fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigung (für Einsätze zur unmittelbaren Gefahrenabwehr),
Reisekosten,
Einsatzentschädigungen (nach gemeindlichen Satzungen),
Personalkosten (geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden),
Kraftstoffkosten,
Verpflegungsaufwand für Einsatzkräfte und Helfer,
Reparatur und Ersatzbeschaffungskosten für im Rahmen des Unwettereinsatzes beschädigte oder verloren gegangene Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung).
2Ausgaben für die Inanspruchnahme von Stellen und Unternehmen, wie insbesondere:
überörtlich tätige Feuerwehren über 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze des Gemeindegebiets hinausgehend (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayFwG),
Werkfeuerwehren,
freiwillige Hilfsorganisationen,
Kräfte und Einrichtungen des Bundes,
private Unternehmen,
Privatpersonen.
3Ausgaben für sonstige besondere Maßnahmen der Einsatzbewältigung, insbesondere zur Versorgung der betroffenen Bevölkerung (Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, medizinische Versorgung und Ähnliches).

5.2   Nicht ausgleichsfähige Ausgaben

1Ausgaben für die Beseitigung der durch das Unwetterereignis verursachten Schäden oder für die Folgenbeseitigung sind nicht zuwendungsfähig. 2Dazu zählen insbesondere Ausgaben für
die Beseitigung von baulichen Schäden an Straßen, Brücken, Gewässern, Gebäuden und Ähnlichem,
die Straßensäuberung, Kanalreinigung, Deponiegebühren und Ausgaben für Containergestellung,
die Entsorgung kontaminierten Materials und Schlammentsorgung,
die Beseitigung von Schäden, die privaten Haushalten und Unternehmen entstanden sind und
Personal- und Sachaufwendungen allgemeiner Art, die auch ohne das Unwetterereignis entstanden wären.

5.3   Zusammentreffen mit anderen Leistungen

1Die ausgleichsfähigen Ausgaben werden von der Bewilligungsbehörde festgesetzt. 2Bei der Ermittlung der ausgleichsfähigen Ausgaben sind von den Einsatzkosten (Nr. 5.1.2) geltend gemachte beziehungsweise durchsetzbare Ansprüche der Gemeinden gegenüber Dritten, die sich insbesondere auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr anlässlich des Unwetterereignisses am 26. und 27. August 2023 beziehen, in Abzug zu bringen. 3Bei dieser Finanzhilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, der andere Ansprüche zum Beispiel gegenüber Versicherungsgesellschaften, aus gesetzlichen Leistungen oder aus anderen Zuwendungs- oder Hilfeprogrammen des Bundes oder des Freistaates vorgehen. 4Die Gemeinden haben insbesondere vorrangige Ansprüche auf Aufwendungserstattung gemäß Art. 28 BayFwG zu nutzen, soweit dies nicht unbillig erscheint. 5Eine Unbilligkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn im Fall der umfassenden Halterhaftung die durch das Schadensereignis veranlasste Kostenregulierung sich auf die Betreffenden äußerst belastend oder existenzbedrohend auswirken könnte, weil kein Versicherungsschutz besteht oder sonstige persönliche Härten (zum Beispiel familiäres Leid) vorliegen. 6Sofern andere Ansprüche im Sinne der Sätze 3 und 4 bestehen und kein Fall des Satzes 5 vorliegt, sind diese Ansprüche von den ausgleichsfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen.

5.4   Eigenbeteiligung

Von den ausgleichsfähigen Gesamtausgaben (nach Nr. 5.3) ist beim Leistungsempfänger Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen eine Eigenbeteiligung in Höhe von 15 000 Euro von den Ausgaben nach Nr. 5.1.2 Satz 1 und in Höhe von jeweils 7 500 Euro von den Ausgaben nach Nr. 5.1.2 Satz 2 beziehungsweise Satz 3 in Abzug zu bringen.

5.5   Höhe der Leistung

1Die Billigkeitsleistung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt und beträgt bis zu 80 Prozent der ausgleichsfähigen Gesamtausgaben nach Abzug vorrangiger Ansprüche (nach Nr. 5.3) und der Eigenbeteiligung (nach Nr. 5.4). 2Billigkeitsleistungen werden jedoch nur gewährt, wenn der für den einzelnen Antragsteller errechnete Hilfebetrag den Betrag von 500 Euro überschreitet (Bagatellgrenze).

6.   Antragsverfahren

6.1   Form des Antrags, Unterlagen

1Anträge sind nach dem Muster der Anlage zu diesen Richtlinien zu stellen. 2Dem Antrag ist ein Sachbericht beizufügen, der die veranschlagten Einsatzkosten im Einzelnen nach Kostenpositionen darstellt und auch im Hinblick auf die Nrn. 2, 4 und 5 erläutert. 3Sämtliche in den Anträgen enthaltenen Ausgaben sind durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. 4Prüffähig sind nur Belege über nachgewiesene Ausgaben und bezahlte Rechnungen. 5Andere Ansprüche nach Nr. 5.3 sind mit dem Antrag offenzulegen.

6.2   Antragstellung

1Der Antrag ist dem zuständigen Landratsamt vorzulegen. 2Das Landratsamt überprüft die Anträge einschließlich des beigefügten Berichts sowie die beigefügten Belege insbesondere auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit sowie die Billigkeitsprüfung anderer Ansprüche nach Nr. 5.3 und bestätigt die Richtigkeit. 3Das Landratsamt leitet den Antrag nach der Prüfung an die Regierung von Oberbayern weiter.

6.3   Antragsfrist

1Anträge können bis spätestens zum 30. November 2024 gestellt werden. 2Über Ausnahmen entscheidet die Regierung von Oberbayern unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung einer zeitgerechten Vorlage geführt haben.

7.   Entscheidung über den Antrag

7.1   Zuständigkeit

Die Regierung von Oberbayern entscheidet über die Anträge.

7.2   Prüfungsrecht durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern zu prüfen (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 3 BayHO). 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ein entsprechendes Prüfungsrecht ist explizit in den Bewilligungsbescheiden als Nebenbestimmung aufzunehmen.

8.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 10. Juni 2024 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor

Anlagen