Inhalt

Text gilt ab: 10.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Leistung

5.1   Ausgleichsfähige Ausgaben

Ausgleichsfähig sind Ausgaben für die nachstehenden Maßnahmen, die im Zeitraum vom 26. August 2023 bis zum Ablauf des 30. August 2023 entstanden sind beziehungsweise veranlasst wurden.

5.1.1   Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr

1Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr sind Maßnahmen, die der Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Mensch und Tier sowie dem Schutz von Sachwerten dienen, die durch das Unwetterereignis gefährdet oder geschädigt wurden, zum Beispiel das behelfsmäßige Abdichten von beschädigten Gebäuden. 2Hierunter fallen insbesondere auch Maßnahmen der Einsatzführung sowie der Verpflegung von Einsatzkräften.

5.1.2   Einsatzkosten

1Zu den Einsatzkosten zählen zusätzlich anfallende Personal- und Sachausgaben der gemeindlichen Feuerwehren und sonstigen gemeindlichen Einrichtungen, wie insbesondere
fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigung (für Einsätze zur unmittelbaren Gefahrenabwehr),
Reisekosten,
Einsatzentschädigungen (nach gemeindlichen Satzungen),
Personalkosten (geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden),
Kraftstoffkosten,
Verpflegungsaufwand für Einsatzkräfte und Helfer,
Reparatur und Ersatzbeschaffungskosten für im Rahmen des Unwettereinsatzes beschädigte oder verloren gegangene Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung).
2Ausgaben für die Inanspruchnahme von Stellen und Unternehmen, wie insbesondere:
überörtlich tätige Feuerwehren über 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze des Gemeindegebiets hinausgehend (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayFwG),
Werkfeuerwehren,
freiwillige Hilfsorganisationen,
Kräfte und Einrichtungen des Bundes,
private Unternehmen,
Privatpersonen.
3Ausgaben für sonstige besondere Maßnahmen der Einsatzbewältigung, insbesondere zur Versorgung der betroffenen Bevölkerung (Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, medizinische Versorgung und Ähnliches).

5.2   Nicht ausgleichsfähige Ausgaben

1Ausgaben für die Beseitigung der durch das Unwetterereignis verursachten Schäden oder für die Folgenbeseitigung sind nicht zuwendungsfähig. 2Dazu zählen insbesondere Ausgaben für
die Beseitigung von baulichen Schäden an Straßen, Brücken, Gewässern, Gebäuden und Ähnlichem,
die Straßensäuberung, Kanalreinigung, Deponiegebühren und Ausgaben für Containergestellung,
die Entsorgung kontaminierten Materials und Schlammentsorgung,
die Beseitigung von Schäden, die privaten Haushalten und Unternehmen entstanden sind und
Personal- und Sachaufwendungen allgemeiner Art, die auch ohne das Unwetterereignis entstanden wären.

5.3   Zusammentreffen mit anderen Leistungen

1Die ausgleichsfähigen Ausgaben werden von der Bewilligungsbehörde festgesetzt. 2Bei der Ermittlung der ausgleichsfähigen Ausgaben sind von den Einsatzkosten (Nr. 5.1.2) geltend gemachte beziehungsweise durchsetzbare Ansprüche der Gemeinden gegenüber Dritten, die sich insbesondere auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr anlässlich des Unwetterereignisses am 26. und 27. August 2023 beziehen, in Abzug zu bringen. 3Bei dieser Finanzhilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, der andere Ansprüche zum Beispiel gegenüber Versicherungsgesellschaften, aus gesetzlichen Leistungen oder aus anderen Zuwendungs- oder Hilfeprogrammen des Bundes oder des Freistaates vorgehen. 4Die Gemeinden haben insbesondere vorrangige Ansprüche auf Aufwendungserstattung gemäß Art. 28 BayFwG zu nutzen, soweit dies nicht unbillig erscheint. 5Eine Unbilligkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn im Fall der umfassenden Halterhaftung die durch das Schadensereignis veranlasste Kostenregulierung sich auf die Betreffenden äußerst belastend oder existenzbedrohend auswirken könnte, weil kein Versicherungsschutz besteht oder sonstige persönliche Härten (zum Beispiel familiäres Leid) vorliegen. 6Sofern andere Ansprüche im Sinne der Sätze 3 und 4 bestehen und kein Fall des Satzes 5 vorliegt, sind diese Ansprüche von den ausgleichsfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen.

5.4   Eigenbeteiligung

Von den ausgleichsfähigen Gesamtausgaben (nach Nr. 5.3) ist beim Leistungsempfänger Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen eine Eigenbeteiligung in Höhe von 15 000 Euro von den Ausgaben nach Nr. 5.1.2 Satz 1 und in Höhe von jeweils 7 500 Euro von den Ausgaben nach Nr. 5.1.2 Satz 2 beziehungsweise Satz 3 in Abzug zu bringen.

5.5   Höhe der Leistung

1Die Billigkeitsleistung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt und beträgt bis zu 80 Prozent der ausgleichsfähigen Gesamtausgaben nach Abzug vorrangiger Ansprüche (nach Nr. 5.3) und der Eigenbeteiligung (nach Nr. 5.4). 2Billigkeitsleistungen werden jedoch nur gewährt, wenn der für den einzelnen Antragsteller errechnete Hilfebetrag den Betrag von 500 Euro überschreitet (Bagatellgrenze).