Inhalt

StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
19.
Antrag und Programmaufstellung

19.1 Förderbedarf der Gemeinde

1Die Gemeinde teilt der Regierung ihren Förderbedarf durch
Bewilligungsanträge (entsprechend Muster 1a zu Art. 44 BayHO oder in elektronischer Form) oder hilfsweise durch
eine entsprechende Auflistung der beabsichtigten Maßnahmen
mit (Bedarfsmitteilung); sie nimmt dabei eine Prioritätensetzung vor.
2Der zur Förderung beantragte Kostenansatz für die Gesamtmaßnahme beträgt mindestens 50 000 Euro.

19.2 Programmvorschlag der Regierung

1Die Regierung prüft den mitgeteilten Förderbedarf der Gemeinden auch hinsichtlich der allgemeinen Förderfähigkeit und erstellt im Rahmen der festgelegten Mittelkontingente unter Berücksichtigung von Förderzweck und -schwerpunkten sowie von räumlichen und sachlichen Prioritätensetzungen einen Programmvorschlag. 2Es können grundsätzlich nur Maßnahmen berücksichtigt werden, deren Planungsstand weit fortgeschritten ist oder einen zügigen Mittelabfluss erwarten lässt.

19.3 Bekanntgabe der Landesprogramme

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr stellt die Programmvorschläge der Regierungen zu Landesprogrammen zusammen, stimmt diese soweit erforderlich mit dem Bund oder der EU ab und gibt sie bekannt.

19.4 Förderrahmen/Rahmenbewilligung

Die Regierungen teilen den Gemeinden als Ergebnis der Programmaufstellung den jeweiligen Förderrahmen (Rahmenbewilligung) mit und fordern sie zur Einreichung der noch erforderlichen Bewilligungsanträge und -unterlagen bis spätestens Ende September des laufenden Jahres auf.

19.5 Änderungen

1Bereitgestellte Fördermittel, die im laufenden Programmjahr voraussichtlich nicht mehr benötigt werden, sind von der jeweiligen Regierung zur Sicherung eines ausgewogenen Mittelabrufs auf andere Maßnahmen zu übertragen (Umschichtung). 2Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist einmal jährlich zu unterrichten. 3Für Umschichtungen in den Bund-Länder-Programmen gelten die in der Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern zur Städtebauförderung jeweils festgelegten Fristen.