Inhalt
1Nach der Einreichung der noch erforderlichen Unterlagen durch die Gemeinde entscheidet die Regierung im Rahmen der bereitgestellten Finanzhilfen durch Bescheid über die Zuwendungsanträge. 2Die Regierung kann auch eine Zuwendung unter dem Widerrufsvorbehalt oder der (auflösenden) Bedingung der Einreichung der noch erforderlichen Antragsunterlagen innerhalb der gesetzten Frist gewähren, soweit die Fördervoraussetzungen im Übrigen vorliegen. 3Der Regierung obliegt insbesondere auch die Überprüfung der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Vorhaben Dritter. 4Bei der Weiterbewilligung an Unternehmen und Betriebe im Rahmen von Ordnungs- oder Baumaßnahmen hat die Gemeinde von den Letztempfängern im Zusammenhang mit dem Antrag eine Erklärung über die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend der VV Nr. 3.4.4 zu Art. 44 BayHO zu verlangen und auf die Offenbarungspflicht nach § 3 Subventionsgesetz in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes hinzuweisen. 5Es gilt grundsätzlich eine Bagatellgrenze von 10 000 Euro. 6Die Zuwendungsbeträge von Bundes- und Landesanteilen sind jeweils auf volle 100 Euro zu runden. 7Bei Gebäuden und Grundstücken ist eine zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks von 25 Jahren, bei Infrastruktur und sonstigen Bauinvestitionen von 12 Jahren ab Fertigstellung oder Anschaffung festzulegen. 8Für alle anderen geförderten Maßnahmen beträgt die Bindungsfrist 5 Jahre. 9Die Bindungsfrist ist im Zuwendungsbescheid festzulegen.