Inhalt
1Nach der Einreichung der noch erforderlichen Unterlagen durch die Gemeinde entscheidet die Regierung im Rahmen der bereitgestellten Finanzhilfen durch Bescheid über die Bewilligungsanträge. 2Die Regierung kann auch eine Bewilligung unter dem Widerrufsvorbehalt oder der (auflösenden) Bedingung der Einreichung der noch erforderlichen Bewilligungsunterlagen innerhalb der gesetzten Frist erteilen, soweit die Fördervoraussetzungen im Übrigen vorliegen. 3Der Regierung obliegt insbesondere auch die Überprüfung der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Vorhaben Dritter. 4Bei der Weiterbewilligung an Unternehmen und Betriebe im Rahmen von Ordnungs- oder Baumaßnahmen hat die Gemeinde von den Letztempfängern im Zusammenhang mit dem Antrag eine Erklärung über die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend der Nr. 3.4.2 der VV zu Art. 44 BayHO zu verlangen und auf die Offenbarungspflicht nach § 3 Subventionsgesetz in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes hinzuweisen. 5Die Bewilligungsbeträge von Bundes- und Landesanteilen sind jeweils auf volle 100 Euro zu runden. 6Bei Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen und Grundstücken ist eine zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks zwischen zehn und 25 Jahren ab Fertigstellung oder Anschaffung abhängig von der städtebaulichen Bedeutung der geförderten Maßnahme und dem Fördervolumen festzulegen. 7Für andere geförderte Maßnahmen kann eine Bindungsfrist bis zu zehn Jahren bestimmt werden. 8Die Bindungsfrist ist im Bewilligungsbescheid festzulegen.