Inhalt

StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
22.
Verwendung

22.1 Verwendungsnachweis

1Für die Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahme und für städtebauliche Einzelvorhaben ist nach deren Abschluss der Regierung ein Verwendungsnachweis in elektronischer Form vorzulegen. 2Für bedeutendere Maßnahmen ist dabei ergänzend zum Sachbericht eine Fotodokumentation beizufügen. 3Abweichend davon ist bei einem Zuwendungsbetrag von bis zu 100 000 Euro die Vorlage eines Verwendungsnachweises nur nach Aufforderung durch die Regierung erforderlich („Vereinfachtes Verfahren“).

22.2 Verwendungsbestätigung bei Festbetragsförderung

1Bei Festbetragsfinanzierungen und bei Förderungen mit Ausgabenpauschalen, die jeweils ausschließlich mit Landesmitteln erfolgen, genügt regelmäßig eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen (VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO). 2Gegenüber dem Zuwendungsempfänger ist dies im Zuwendungsbescheid festzulegen. 3Für die Verwendungsbestätigung ist Muster 1 zu Art. 44 BayHO zu verwenden.

22.3 Vereinfachter Nachweis bei Maßnahmen Dritter

1Wurden die Fördermittel mit der Maßgabe ausgereicht, die Zuwendung an einen Dritten weiterzureichen, soll der Letztempfänger der Zuwendung den Verwendungsnachweis gegenüber der Gemeinde grundsätzlich entsprechend Nr. 22.1 führen. 2Gegenüber der Regierung wird der Verwendungsnachweis von der Gemeinde dann grundsätzlich nur noch in vereinfachter Form entsprechend Nr. 22.2 geführt.

22.4 Prüfung des Verwendungsnachweises

1Die Regierungen prüfen die Verwendungsnachweise innerhalb von drei Monaten entsprechend VV Nr. 10.1 zu Art. 44 BayHO auf ihre Plausibilität hin. 2Darüber hinaus überprüfen sie stichprobenweise eine angemessene Anzahl von Einzelmaßnahmen entsprechend VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO vertieft. 3Im vereinfachten Verfahren nach Nr. 22.1 Satz 3 sind alle von der Regierung angeforderten Verwendungsnachweise vertieft zu prüfen. 4Bei Gesamtmaßnahmen wird das Ergebnis der geprüften Verwendungsnachweise Bestandteil der Gesamtabrechnung nach Nr. 24.