Inhalt
22.1
Verwendungsnachweis
1Für die Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahme und für städtebauliche Einzelvorhaben ist nach deren Abschluss der Regierung ein Verwendungsnachweis entsprechend Muster 4 zu Art. 44 BayHO oder in elektronischer Form vorzulegen. 2Für bedeutendere Maßnahmen ist dabei ergänzend zum Sachbericht eine Fotodokumentation beizufügen.
22.2
Verwendungsbestätigung bei Festbetragsförderung
1Bei Festbetragsfinanzierungen und bei Förderungen mit Ausgabenpauschalen, die jeweils ausschließlich mit Landesmitteln erfolgen, genügt regelmäßig eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen (VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO). 2Gegenüber dem Zuwendungsempfänger ist dies im Zuwendungsbescheid festzulegen. 3Für die Verwendungsbestätigung ist Muster 4a zu Art. 44 BayHO zu verwenden.
22.3
Vereinfachter Nachweis bei Maßnahmen Dritter
1Wurden die Fördermittel mit der Maßgabe ausgereicht, die Zuwendung an einen Dritten weiterzureichen, soll der Letztempfänger der Zuwendung den Verwendungsnachweis gegenüber der Gemeinde grundsätzlich entsprechend Nr. 22.1 führen. 2Gegenüber der Regierung wird der Verwendungsnachweis von der Gemeinde dann grundsätzlich nur noch in vereinfachter Form entsprechend Nr. 22.2 geführt.
22.4
Prüfung des Verwendungsnachweises
1Die Regierungen prüfen die Verwendungsnachweise auf ihre Plausibilität hin. 2Darüber hinaus überprüfen sie stichprobenweise eine angemessene Anzahl von Einzelmaßnahmen entsprechend VV Nr. 11.2.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO. 3Bei Gesamtmaßnahmen wird das Ergebnis der geprüften Verwendungsnachweise Bestandteil der Gesamtabrechnung nach Nr. 24.