Inhalt

StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
21.
Auszahlung
1Der Antrag auf Auszahlung der Finanzhilfen ist entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO schriftlich oder in elektronischer Form in der Regel auf der Grundlage der von der Gemeinde geprüften Rechnungen bei der Regierung zu stellen, die bei der Staatsoberkasse die Auszahlung der festgestellten Beträge anordnet. 2Ein zügiger Mittelabfluss ist sicherzustellen. 3Die Schlussrate beträgt grundsätzlich einheitlich 5 % der Förderung. 4Bundes- und Landesanteile von Auszahlungsraten sind jeweils auf volle 100 Euro abzurunden.