Inhalt

StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
24.
Abschluss, Gesamtabrechnung

24.1 Abschluss von Gesamtmaßnahmen

Eine Gesamtmaßnahme ist im Hinblick auf die Förderung abgeschlossen, sobald
sie durchgeführt ist,
sie sich als undurchführbar erweist oder
die Regierung sie für beendet erklärt.

24.2 Gesamtabrechnung

1Die Gemeinde hat der Regierung innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Gesamtmaßnahme eine Gesamtabrechnung vorzulegen. 2Gegenstand dieser Gesamtabrechnung ist die geförderte städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit, wie sie räumlich im Städtebauförderungsprogramm abgegrenzt ist, oder selbstständig abrechenbare Teile davon. 3Bei Gesamtmaßnahmen ist in der Regel jeweils nach spätestens acht Jahren eine Abrechnung für diesen Zeitabschnitt vorzulegen (Zwischenabrechnung). 4Soweit die Maßnahme aufgrund der Abrechnung für diesen Zeitraum bereits abschließend geprüft werden kann (insbesondere wenn keine Einnahmen offenbleiben), ist sie als Gesamtabrechnung für diesen Zeitraum zu werten. 5Die Gesamtabrechnung stellt einen Nachweis der Gemeinde dar, dass sie alle Einnahmemöglichkeiten erfasst und ausgeschöpft hat und inwieweit die Erlöse daraus zweckentsprechend wiedereingesetzt wurden. 6Auf dieser Grundlage legt die Regierung abschließend fest, in welcher Höhe die Städtebauförderungsmittel der Gemeinde endgültig belassen werden können oder inwieweit sie zurückzufordern sind. 7Außerdem legt die Gemeinde einen Abschlussbericht vor, in dem sie insbesondere
den Zustand vor und nach der Erneuerung angemessen darstellt (Dokumentation) und
über die Erfolge sowie die aufgetretenen Probleme und deren Lösung berichtet.

24.3 Prüfung der Gesamtabrechnung

1Die Regierung prüft anhand ihrer Förderakten die Gesamtabrechnung und den Abschlussbericht. 2Sie legt das Ergebnis der Prüfung in einem Vermerk nieder und unterrichtet die Gemeinde durch Übersendung des Vermerks und einer geprüften Gesamtabrechnung über das Prüfungsergebnis. 3Dabei teilt sie ihr auch mit, wie lange die Unterlagen vorzuhalten sind. 4Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erhält einen Abdruck der geprüften Gesamtabrechnung, des Abschlussberichts und des Prüfvermerks.

24.4 Anrechnungsklausel

1Bei der Abrechnung einer im umfassenden Verfahren durchgeführten Gesamtmaßnahme kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr von einer anteiligen staatlichen Beteiligung an den Einnahmen abgesehen werden, soweit die Gemeinde diese entsprechend § 155 Abs. 1 BauGB zulässigerweise allein mit eigenen Mitteln bewirkt hat. 2Eine Nachförderung bleibt ausgeschlossen.

24.5 Überschussberechnung

Übersteigen die Einnahmen nach Nr. 23.2 die anerkannten förderfähigen Ausgaben, ist anhand einer Berechnung zu ermitteln, ob eine Verteilung eines Überschusses nach § 156a BauGB in Betracht kommt.