Inhalt

PWI 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

3.   Empfänger der Billigkeitsleistung

1Empfänger der Billigkeitsleistung ist grundsätzlich die Gemeinde, in der der Schaden entstanden ist. 2Eine Weiterleitung der Mittel an andere kommunale oder an nicht-kommunale Träger sowie an Dritte ist möglich, etwa an den Landkreis oder den Bezirk, weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts, kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften und andere Einrichtungen wie Vereine und Stiftungen.