Inhalt
12.
Billigkeitsleistungen an Unternehmen
Bei Leistungen an Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
12.1
1Die Leistungen erfolgen nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO). 2In Abweichung zu Abs. 3 werden danach bei Unternehmen nur Schäden durch Erdrutsche und Überschwemmungen, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- beziehungsweise der Starkregenereignisse verursacht worden sind, berücksichtigt.
12.2
1Nach Art. 50 Abs. 4 AGVO sind nur solche Kosten beihilfefähig, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht und von einem von der zuständigen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. 2Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. 3Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach. 4Die Beihilfe und sonstige Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich Versicherungsleistungen, dürfen zusammen 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
12.3
Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen; diese müssen klar, spezifisch und aktuell sein.
12.4
Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe an Unternehmen über 500 000 Euro veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO und Anhang III der AGVO).
12.5
1Die Europäische Kommission hat das Recht, die Finanzhilfen an Unternehmen auf Grundlage dieser Regelungen zu überprüfen. 2Daher müssen von den Regierungen alle für die Beihilfe relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung der letzten Beihilfe auf Grundlage dieser Regelungen aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).