Inhalt

PWI 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

6. Abgrenzung zu anderen Finanzierungen, Wertgrenzen für Vergaben der Bauleistungen

6.1 

Bei der Billigkeitsleistung darf für die Betroffenen auch unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen sowie anderer mit dem Hochwasser zusammenhängender Hilfen Dritter keine Überkompensation von Schäden erfolgen.

6.2 

1Die Kumulierung von Mitteln nach diesen Regelungen mit Mitteln aus anderen Programmen ist zulässig. 2Die Regierungen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass eine mehrfache Geltendmachung des gleichen Schadens in verschiedenen Programmen und eine Überkompensation ausgeschlossen sind. 3Die Abgrenzung oder Zuordnung einzelner Maßnahmen zu diesem Programmteil oder zu anderen Teilen des Bayerischen Hilfsprogramms erfolgt in Zweifelsfällen in Abstimmung zwischen den beteiligten Bewilligungsstellen. 4Die Kumulierung von Mitteln nach diesen Regelungen mit Mitteln der Europäischen Union (EU) ist zulässig, soweit die EU nichts anderes bestimmt.

6.3 

1Versicherungsleistungen, die der Letztempfänger für das beschädigte Objekt als Schadensersatz oder zur Wiederherstellung erhält, und Spenden, die für die Durchführung dieser Maßnahmen bestimmt sind, sind nur auf die Billigkeitsleistung anzurechnen, soweit dadurch eine Überkompensation von Schäden vermieden wird. 2Der Empfänger von Billigkeitsleistungen hat zusammen mit dem Bewilligungsantrag die erhaltenen oder erwarteten Versicherungsleistungen, Spenden oder sonstigen öffentlichen Fördermittel und Hilfen anzugeben und eine Bestätigung vorzulegen, wonach er Kenntnis davon hat, dass seine Angaben subventionserheblich im Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) sind.

6.4 

1Zur Vereinfachung der Schadensbehebungen sind grundsätzlich Vergabeverfahren zulässig, die weniger verwaltungsaufwändig sind. 2Für die Vergabe der Bauleistungen können folgende Wertgrenzen je Gewerk angewandt werden:
für Freihändige Vergaben 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
für Beschränkte Ausschreibungen eine Million Euro (ohne Umsatzsteuer).
3Die Möglichkeit einer Freihändigen Vergabe beziehungsweise Beschränkten Ausschreibung oberhalb dieser Wertgrenzen bei entsprechender Begründung im Einzelfall nach § 3a Abs. 3 VOB/A beziehungsweise § 3a Abs. 2 VOB/A bleibt unberührt. 4Darüber hinaus sind die Regelungen der Bekanntmachung „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration, Aktenzeichen B3-1512-31-19) zu beachten.