Inhalt
2.
Gegenstand der Leistung
2.1
1Berücksichtigt werden nur Schäden, die im Juli 2021 in den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV 2021) genannten Landkreisen und kreisfreien Städten durch folgende Ereignisse entstanden sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufbhV):
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Hochwasser und Starkregen,
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Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser,
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Schäden durch überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch,
soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- beziehungsweise der Starkregenereignisse verursacht sind. 2Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung unmittelbar vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum sind ausgleichsfähig. 3Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende. 4Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
2.2
1Gegenstand der Hilfeleistung ist grundsätzlich die Wiederherstellung der einzelnen geschädigten Infrastruktureinrichtung (Maßnahme). 2In einer einzelnen Maßnahme können dabei auch mehrere punktuelle Schäden an räumlich zusammenhängenden Infrastruktureinrichtungen gleicher Art zusammengefasst werden (zum Beispiel bei zusammenhängenden Ortsstraßen). 3Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 AufbhV 2021 zwingend erforderlich sind, berücksichtigt werden. 4Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens ausgleichsfähig.
2.3
1Ausgleichsfähig sind auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser oder Starkregen zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen. 2Voraussetzung ist auch, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasser- und Starkregenschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. 3Maßnahmen des vorsorgenden Hochwasser- und Starkregenschutzes können nur berücksichtigt werden, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Wiederherstellung einer geschädigten Infrastruktureinrichtung stehen.
2.4
Im Rahmen dieses Programms können insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von starkregen- und hochwasserbedingten Schäden in Gemeinden in folgenden Bereichen berücksichtigt werden:
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städtebauliche Infrastruktur, einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Kultureinrichtungen, Denkmälern, Kulturstätten und das Stadtbild prägenden Gebäuden (soweit sie nicht aus dem Kulturellen Hilfsprogramm und dem Hilfsprogramm zur Rettung von Archiven privater Vereine, Stiftungen und gemeinnütziger Einrichtungen sowie für die Heimatgeschichte bedeutsamen privaten Unterlagen ausgeglichen werden) oder sonstige Anlagen von überregionaler Bedeutung; zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch die administrative Infrastruktur und Erschließungsanlagen, wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken, sowie Parkflächen und Grünanlagen;
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soziale Infrastruktur, wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen einschließlich Einrichtungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Daseinsvorsorge dienende Infrastruktur wie Sportstätten, Friedhöfe oder Gemeinschaftseinrichtungen auch in Kleingartenanlagen;
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verkehrliche Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen und des Rad- und Fußverkehrs, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unterliegt; zur verkehrlichen Infrastruktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken;
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wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ unterliegen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Anlagen zum Schutz vor Hochwasser beziehungsweise Starkregen, einschließlich deren Zufahrten, wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich innerörtlicher Wasserläufe, wenn sie nicht gemäß Anlage 2 der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 berücksichtigt werden.
2.5
Ausgleichsfähig sind auch Gebäude und Einrichtungen in nichtkommunaler Trägerschaft (einschließlich Vereine und Stiftungen).
2.6
In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden.