Inhalt
1.
Zweck der Leistung
1Die Finanzhilfen werden als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO für Maßnahmen zur Beseitigung von starkregen- und hochwasserbedingten Schäden an der Infrastruktur in Städten und Gemeinden sowie deren Wiederherstellung nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen gewährt. 2Auf die Gewährung von Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. 3Die Regierungen als zuständige Bewilligungsbehörden entscheiden über die Art und Höhe der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.