Inhalt

PWI 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

5. Umfang der Billigkeitsleistung

5.1 

1Die Billigkeitsleistung für Schäden an Infrastruktureinrichtungen in Gemeinden in öffentlicher und sonstiger Trägerschaft beträgt bis zu 100 % der ausgleichsfähigen Ausgaben. 2Für individuelle Schäden an Gebäuden und Einrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft (Private, Unternehmen, andere Einrichtungen sowie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften) beträgt sie bis zu 80 %. 3In Härtefällen kann sie über 80 % hinausgehen.

5.2 

Es gilt eine Bagatellgrenze in Höhe von 10 000 Euro.

5.3 

1Die hochwasserbedingten Schäden sind vom Letztempfänger nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; die Erforderlichkeit der Maßnahme ist auf Verlangen darzulegen. 2Es können nur Schäden berücksichtigt werden, die bis spätestens 30. Juni 2023 bei den Regierungen angemeldet wurden. 3Das Nachreichen einzelner Unterlagen kann von diesen zugelassen werden.

5.4 

1Ausgleichsfähig sind die erforderlichen Ausgaben, die zu einer angemessenen Wiederherstellung der Infrastruktur aufgewendet werden müssen. 2Entscheidend ist grundsätzlich der „Wiederbeschaffungswert“ (vergleiche aber Nr. 5.5, Spiegelstrich 5) unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine angemessen gleiche oder gleichwertige Ausführung. 3Die Wiederherstellung muss sinnvoll sein (zum Beispiel kein unvertretbarer Wiederaufbau in Überschwemmungsgebieten und kein Wiederaufbau funktionsloser Objekte). 4Die Sinnfälligkeit der Wiederherstellung ist in Zweifelsfällen von den Gemeinden und den fachlich zuständigen staatlichen Behörden zu bescheinigen.

5.5 

1Zu den ausgleichsfähigen Ausgaben gehören auch:
die Ausgaben für vorbereitende Arbeiten,
die Ausgaben für Leistungen von Beauftragten für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen,
die Ausgaben für Abriss- und Aufräumarbeiten einschließlich Entsorgung (inklusive Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen),
die Ausgaben für den Ersatzneubau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle bis zur Höhe des entstandenen Schadens, inklusive Maßnahmen der Bodenordnung,
die Ausgaben für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegenstände und funktionsbezogene Fahrzeuge,
die Ausgaben für begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, Austausch und Wissensvermittlung.
2Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechnen.

5.6 

Eine früher gewährte Förderung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine Billigkeitsleistung zu Maßnahmen im Rahmen dieses Programms nicht aus.

5.7 

Ausgaben für vorbereitende Arbeiten umfassen auch Räumung und Säuberung der öffentlichen Flächen, Beseitigung von unmittelbar durch Starkregen und Hochwasser entstandenem Sperrmüll und von Sandsäcken sowie Beseitigung von angeschwemmtem Müll.

5.8 

Privaten und Unternehmen wird in der Regel nur der Wert der beschädigten gebrauchten beweglichen Sache (Hausrat, Maschinen und ähnliches) und nicht der Wert für eine gleichartige neue Sache (sogenannter Abzug „neu für alt“) ersetzt.

5.9 

Ausgeglichen werden können bei Vereinsinventar
die Reparatur von beschädigten Gegenständen, soweit deren Aufwendungen den Wert der jeweiligen Sache vor Schadenseintritt nicht übersteigen oder
die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Gegenstände, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist. Art. 2 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung ist zu beachten.
Alternativ können angemessene Pauschalen festgesetzt werden.

5.10 

Bei Billigkeitsleistungen an Unternehmen ist Nr. 12 zu beachten.

5.11 

Nicht ausgeglichen werden
Maßnahmen, deren Kosten der Bund zu tragen hat,
Maßnahmen, deren Kosten der Freistaat Bayern zu tragen hat,
Wertminderungen am Privat- oder Betriebsvermögen sowie Verdienstausfall, entgangener Gewinn und andere mittelbare Schäden,
die Personal- und Sachkosten der Gemeindeverwaltung sowie kommunale Eigenregieleistungen (vor allem Eigenplanungen und für eine Vergabe geeignete Leistungen der Bauhöfe),
Kosten, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
Kosten, die nicht zwingend anfallen (zum Beispiel bei möglicher Abgaben- oder Auslagenbefreiung) oder in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann (unter anderem Vorsteuerabzug),
Kosten für den Unterhalt und den Betrieb,
Arbeits- und Sachleistungen, soweit sie über die üblichen Ansätze hinausgehen oder die erforderliche fachliche Qualität nicht gesichert ist.