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PWI 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
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2131-B

Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen der Starkregen- und Hochwasserkatastrophen im Juli 2021; Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden
(Programm Wiederherstellung Infrastruktur Hochwasser Juli 2021 – PWI 2021)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 7. Oktober 2021, Az. 36-4654.1-5-6

(BayMBl. Nr. 749)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen der Starkregen- und Hochwasserkatastrophen im Juli 2021; Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden (Programm Wiederherstellung Infrastruktur Hochwasser Juli 2021 – PWI 2021) vom 7. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 749)

1Die Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 haben in mehreren Landkreisen und kreisfreien Städten des Freistaats Bayern erhebliche Schäden verursacht. 2Die Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen dieser Katastrophen werden nach den Regelungen des Aufbauhilfegesetzes 2021 (AufbhG 2021) und der nach § 2 Abs. 4 AufbhG 2021 erlassenen Rechtsverordnung aus dem nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ finanziert. 3Hierzu wird nach Abstimmung mit dem Bund auch ein Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den betroffenen Gemeinden Bayerns aufgelegt. 4Für die Billigkeitsleistungen und Abwicklung der Soforthilfen und der Aufbauhilfen gelten damit einheitlich folgende Richtlinien:

1. Zweck der Leistung

1Die Finanzhilfen werden als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO für Maßnahmen zur Beseitigung von starkregen- und hochwasserbedingten Schäden an der Infrastruktur in Städten und Gemeinden sowie deren Wiederherstellung nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen gewährt. 2Auf die Gewährung von Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. 3Die Regierungen als zuständige Bewilligungsbehörden entscheiden über die Art und Höhe der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2. Gegenstand der Leistung

2.1 

1Berücksichtigt werden nur Schäden, die im Juli 2021 in den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV 2021) genannten Landkreisen und kreisfreien Städten durch folgende Ereignisse entstanden sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufbhV):
Hochwasser und Starkregen,
Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser,
Schäden durch überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch,
soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- beziehungsweise der Starkregenereignisse verursacht sind. 2Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung unmittelbar vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum sind ausgleichsfähig. 3Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende. 4Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

2.2 

1Gegenstand der Hilfeleistung ist grundsätzlich die Wiederherstellung der einzelnen geschädigten Infrastruktureinrichtung (Maßnahme). 2In einer einzelnen Maßnahme können dabei auch mehrere punktuelle Schäden an räumlich zusammenhängenden Infrastruktureinrichtungen gleicher Art zusammengefasst werden (zum Beispiel bei zusammenhängenden Ortsstraßen). 3Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 AufbhV 2021 zwingend erforderlich sind, berücksichtigt werden. 4Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens ausgleichsfähig.

2.3 

1Ausgleichsfähig sind auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser oder Starkregen zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen. 2Voraussetzung ist auch, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasser- und Starkregenschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. 3Maßnahmen des vorsorgenden Hochwasser- und Starkregenschutzes können nur berücksichtigt werden, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Wiederherstellung einer geschädigten Infrastruktureinrichtung stehen.

2.4 

Im Rahmen dieses Programms können insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von starkregen- und hochwasserbedingten Schäden in Gemeinden in folgenden Bereichen berücksichtigt werden:
städtebauliche Infrastruktur, einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Kultureinrichtungen, Denkmälern, Kulturstätten und das Stadtbild prägenden Gebäuden (soweit sie nicht aus dem Kulturellen Hilfsprogramm und dem Hilfsprogramm zur Rettung von Archiven privater Vereine, Stiftungen und gemeinnütziger Einrichtungen sowie für die Heimatgeschichte bedeutsamen privaten Unterlagen ausgeglichen werden) oder sonstige Anlagen von überregionaler Bedeutung; zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch die administrative Infrastruktur und Erschließungsanlagen, wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken, sowie Parkflächen und Grünanlagen;
soziale Infrastruktur, wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen einschließlich Einrichtungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Daseinsvorsorge dienende Infrastruktur wie Sportstätten, Friedhöfe oder Gemeinschaftseinrichtungen auch in Kleingartenanlagen;
verkehrliche Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen und des Rad- und Fußverkehrs, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unterliegt; zur verkehrlichen Infrastruktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken;
wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ unterliegen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Anlagen zum Schutz vor Hochwasser beziehungsweise Starkregen, einschließlich deren Zufahrten, wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich innerörtlicher Wasserläufe, wenn sie nicht gemäß Anlage 2 der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 berücksichtigt werden.

2.5 

Ausgleichsfähig sind auch Gebäude und Einrichtungen in nichtkommunaler Trägerschaft (einschließlich Vereine und Stiftungen).

2.6 

In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden.

3. Empfänger der Billigkeitsleistung

1Empfänger der Billigkeitsleistung ist grundsätzlich die Gemeinde, in der der Schaden entstanden ist. 2Eine Weiterleitung der Mittel an andere kommunale oder an nicht-kommunale Träger sowie an Dritte ist möglich, etwa an den Landkreis oder den Bezirk, weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts, kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften und andere Einrichtungen wie Vereine und Stiftungen.

4. Billigkeitsvoraussetzungen

1Eine Billigkeitsleistung nach Nr. 2 setzt voraus, dass
der Empfänger die einschlägigen Rechtsgrundlagen (zum Beispiel Vergaberecht) beachtet,
soweit erforderlich eine Abstimmung mit Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträgern erfolgt ist und
die Finanzierung der Maßnahme gesichert erscheint.
2Ein Maßnahmenbeginn vor Antragstellung ist grundsätzlich unschädlich, darf aber frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Starkregen- und Hochwasserereignisse eingetreten sind (Stichtag: 1. Juli 2021). 3Soll vor der Bewilligung mit der Durchführung begonnen werden, wird empfohlen, vorher eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Regierung zum vorzeitigen Beginn einzuholen, um eine ausreichende Beratung sicherzustellen und Fehlinvestitionen zu vermeiden. 4Aus der Zustimmung kann kein Anspruch auf Hilfeleistung abgeleitet werden.

5. Umfang der Billigkeitsleistung

5.1 

1Die Billigkeitsleistung für Schäden an Infrastruktureinrichtungen in Gemeinden in öffentlicher und sonstiger Trägerschaft beträgt bis zu 100 % der ausgleichsfähigen Ausgaben. 2Für individuelle Schäden an Gebäuden und Einrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft (Private, Unternehmen, andere Einrichtungen sowie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften) beträgt sie bis zu 80 %. 3In Härtefällen kann sie über 80 % hinausgehen.

5.2 

Es gilt eine Bagatellgrenze in Höhe von 10 000 Euro.

5.3 

1Die hochwasserbedingten Schäden sind vom Letztempfänger nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; die Erforderlichkeit der Maßnahme ist auf Verlangen darzulegen. 2Es können nur Schäden berücksichtigt werden, die bis spätestens 30. Juni 2023 bei den Regierungen angemeldet wurden. 3Das Nachreichen einzelner Unterlagen kann von diesen zugelassen werden.

5.4 

1Ausgleichsfähig sind die erforderlichen Ausgaben, die zu einer angemessenen Wiederherstellung der Infrastruktur aufgewendet werden müssen. 2Entscheidend ist grundsätzlich der „Wiederbeschaffungswert“ (vergleiche aber Nr. 5.5, Spiegelstrich 5) unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine angemessen gleiche oder gleichwertige Ausführung. 3Die Wiederherstellung muss sinnvoll sein (zum Beispiel kein unvertretbarer Wiederaufbau in Überschwemmungsgebieten und kein Wiederaufbau funktionsloser Objekte). 4Die Sinnfälligkeit der Wiederherstellung ist in Zweifelsfällen von den Gemeinden und den fachlich zuständigen staatlichen Behörden zu bescheinigen.

5.5 

1Zu den ausgleichsfähigen Ausgaben gehören auch:
die Ausgaben für vorbereitende Arbeiten,
die Ausgaben für Leistungen von Beauftragten für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen,
die Ausgaben für Abriss- und Aufräumarbeiten einschließlich Entsorgung (inklusive Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen),
die Ausgaben für den Ersatzneubau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle bis zur Höhe des entstandenen Schadens, inklusive Maßnahmen der Bodenordnung,
die Ausgaben für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegenstände und funktionsbezogene Fahrzeuge,
die Ausgaben für begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, Austausch und Wissensvermittlung.
2Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechnen.

5.6 

Eine früher gewährte Förderung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine Billigkeitsleistung zu Maßnahmen im Rahmen dieses Programms nicht aus.

5.7 

Ausgaben für vorbereitende Arbeiten umfassen auch Räumung und Säuberung der öffentlichen Flächen, Beseitigung von unmittelbar durch Starkregen und Hochwasser entstandenem Sperrmüll und von Sandsäcken sowie Beseitigung von angeschwemmtem Müll.

5.8 

Privaten und Unternehmen wird in der Regel nur der Wert der beschädigten gebrauchten beweglichen Sache (Hausrat, Maschinen und ähnliches) und nicht der Wert für eine gleichartige neue Sache (sogenannter Abzug „neu für alt“) ersetzt.

5.9 

Ausgeglichen werden können bei Vereinsinventar
die Reparatur von beschädigten Gegenständen, soweit deren Aufwendungen den Wert der jeweiligen Sache vor Schadenseintritt nicht übersteigen oder
die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Gegenstände, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist. Art. 2 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung ist zu beachten.
Alternativ können angemessene Pauschalen festgesetzt werden.

5.10 

Bei Billigkeitsleistungen an Unternehmen ist Nr. 12 zu beachten.

5.11 

Nicht ausgeglichen werden
Maßnahmen, deren Kosten der Bund zu tragen hat,
Maßnahmen, deren Kosten der Freistaat Bayern zu tragen hat,
Wertminderungen am Privat- oder Betriebsvermögen sowie Verdienstausfall, entgangener Gewinn und andere mittelbare Schäden,
die Personal- und Sachkosten der Gemeindeverwaltung sowie kommunale Eigenregieleistungen (vor allem Eigenplanungen und für eine Vergabe geeignete Leistungen der Bauhöfe),
Kosten, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
Kosten, die nicht zwingend anfallen (zum Beispiel bei möglicher Abgaben- oder Auslagenbefreiung) oder in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann (unter anderem Vorsteuerabzug),
Kosten für den Unterhalt und den Betrieb,
Arbeits- und Sachleistungen, soweit sie über die üblichen Ansätze hinausgehen oder die erforderliche fachliche Qualität nicht gesichert ist.

6. Abgrenzung zu anderen Finanzierungen, Wertgrenzen für Vergaben der Bauleistungen

6.1 

Bei der Billigkeitsleistung darf für die Betroffenen auch unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen sowie anderer mit dem Hochwasser zusammenhängender Hilfen Dritter keine Überkompensation von Schäden erfolgen.

6.2 

1Die Kumulierung von Mitteln nach diesen Regelungen mit Mitteln aus anderen Programmen ist zulässig. 2Die Regierungen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass eine mehrfache Geltendmachung des gleichen Schadens in verschiedenen Programmen und eine Überkompensation ausgeschlossen sind. 3Die Abgrenzung oder Zuordnung einzelner Maßnahmen zu diesem Programmteil oder zu anderen Teilen des Bayerischen Hilfsprogramms erfolgt in Zweifelsfällen in Abstimmung zwischen den beteiligten Bewilligungsstellen. 4Die Kumulierung von Mitteln nach diesen Regelungen mit Mitteln der Europäischen Union (EU) ist zulässig, soweit die EU nichts anderes bestimmt.

6.3 

1Versicherungsleistungen, die der Letztempfänger für das beschädigte Objekt als Schadensersatz oder zur Wiederherstellung erhält, und Spenden, die für die Durchführung dieser Maßnahmen bestimmt sind, sind nur auf die Billigkeitsleistung anzurechnen, soweit dadurch eine Überkompensation von Schäden vermieden wird. 2Der Empfänger von Billigkeitsleistungen hat zusammen mit dem Bewilligungsantrag die erhaltenen oder erwarteten Versicherungsleistungen, Spenden oder sonstigen öffentlichen Fördermittel und Hilfen anzugeben und eine Bestätigung vorzulegen, wonach er Kenntnis davon hat, dass seine Angaben subventionserheblich im Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) sind.

6.4 

1Zur Vereinfachung der Schadensbehebungen sind grundsätzlich Vergabeverfahren zulässig, die weniger verwaltungsaufwändig sind. 2Für die Vergabe der Bauleistungen können folgende Wertgrenzen je Gewerk angewandt werden:
für Freihändige Vergaben 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
für Beschränkte Ausschreibungen eine Million Euro (ohne Umsatzsteuer).
3Die Möglichkeit einer Freihändigen Vergabe beziehungsweise Beschränkten Ausschreibung oberhalb dieser Wertgrenzen bei entsprechender Begründung im Einzelfall nach § 3a Abs. 3 VOB/A beziehungsweise § 3a Abs. 2 VOB/A bleibt unberührt. 4Darüber hinaus sind die Regelungen der Bekanntmachung „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration, Aktenzeichen B3-1512-31-19) zu beachten.

7. Antragsverfahren

7.1 

1Dritte (vergleiche Nr. 3) legen ihre Bewilligungsanträge oder Schadensmeldungen (Bedarfsmeldungen) den jeweiligen Gemeinden vor. 2Diese sammeln sie und übermitteln sie zusammen mit den eigenen Bedarfsmeldungen laufend mit einer knappen Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen und den dafür jeweils zu erwartenden Ausgaben der zuständigen Regierung. 3Kreisangehörige Gemeinden unterrichten das jeweilige Landratsamt durch Kopien. 4Dieses übermittelt der Regierung – soweit veranlasst – fachliche Stellungnahmen. 5Vom Empfänger der Billigkeitsleistung ist mit dem Bewilligungsantrag eine Erklärung über die Subventionserheblichkeit der Angaben im Sinne des § 264 StGB einzuholen.

7.2 

1Die Regierungen prüfen die Bedarfsmeldungen insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Ausgleichsfähigkeit und planen die Maßnahmen nach räumlichen oder sachlichen Schwerpunkten und nach ihrer Bedeutung ein. 2Die Maßnahmen sollen mit anderen auszugleichenden Maßnahmen abgestimmt werden. 3Die Regierungen legen dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die eingeplanten Maßnahmen vor.

7.3 

1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr übermittelt dem Obersten Rechnungshof die Einplanungen. 2Der Bundesrechnungshof, der Bayerische Oberste Rechnungshof sowie gegebenenfalls von diesen beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Empfängern der Finanzhilfen Prüfungen im Sinne des § 93 BHO beziehungsweise Art. 91 BayHO vorzunehmen; die Prüfrechte sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

7.4 

1Bereitgestellte Mittel, die für eine Maßnahme voraussichtlich nicht mehr gebraucht werden, können von den Regierungen auf andere Maßnahmen übertragen werden. 2Die Regierungen haben einen ausgewogenen und bedarfsgerechten Einsatz der verfügbaren Mittel sicherzustellen. 3Finanzhilfen, die nicht eingesetzt werden können, sind umgehend zurückzumelden.

8. Bewilligung

8.1 

1Die Gemeinden legen die Bewilligungsanträge den Regierungen bis spätestens 30. Juni 2023 unmittelbar vor. 2Dem Antrag sind, je nach Eigenart der beantragten Einzelmaßnahmen, alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen (insbesondere Schadensdokumentation mit Fotos, Planunterlagen und Zusammenstellungen, Kosten- und Finanzierungsplan, Bestätigung nach Nr. 6.3, Genehmigungen oder Vorbescheide). 3Bei der Antragstellung und beim Nachweis der Schäden soll möglichst weit dem Prinzip der Glaubhaftmachung gefolgt werden.

8.2 

1Die Regierungen prüfen die beantragten Einzelmaßnahmen nach diesen Regelungen, insbesondere auch nach Dringlichkeit und Bedeutung, und erteilen die Bewilligungsbescheide an die Gemeinden in vorläufiger Form unter Korrekturvorbehalt. 2Die Bewilligung soll bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen. 3Die Bewilligungsbeträge sind auf volle 100 Euro abzurunden. 4Die Regierungen beteiligen die zuständigen technischen Fachbehörden soweit das erforderlich ist. 5Dem Bewilligungsbescheid sind diese Regelungen zugrunde zu legen.

8.3 

In den Bewilligungsbescheid sind folgende Hinweise aufzunehmen:
die Subventionserheblichkeit der Angaben im Sinne des § 264 StGB,
dass der Bewilligungsbetrag mit Unterstützung des Bundes zur Verfügung gestellt wurde und
das Prüfungsrecht gegenüber dem Geschädigten gemäß Art. 5 Abs. 2 Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021.

8.4 

1Den Regierungen obliegt insbesondere auch die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sowie die (Letzt-)Entscheidung über die Verteilung und Bewilligung von Billigkeitsleistungen bei Vorhaben Dritter und kann nicht auf Antragsberechtigte oder Leistungsempfänger übertragen werden. 2Bei der Weiterreichung von Hilfen an Dritte haben die Gemeinden sicherzustellen, dass die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheids auch für diese gelten.

8.5 

Die Empfänger der Billigkeitsleistung haben die Hilfen durch den Freistaat Bayern und die Bundesregierung auf Bauschildern auszuweisen.

9. Auszahlung

1Sobald tatsächliche Ausgaben entstanden sind, können Anträge auf Auszahlung der Billigkeitsleistungen bei den Regierungen gestellt werden. 2Anträgen auf Auszahlung der Schlussraten sind die Verwendungsnachweise nach Nr. 10 beizulegen. 3Die Regierungen prüfen die Anträge auf Auszahlung. 4Sie ordnen bei der Staatsoberkasse Bayern die Auszahlung der festgestellten Beträge in angemessenen Raten an. 5Die Auszahlungsbeträge sind auf volle 100 Euro abzurunden. 6Die Schlussrate beträgt einheitlich 5 %.

10. Verwendungsnachweis

10.1 

1Für die Maßnahmen sind die Verwendungsnachweise innerhalb eines Jahres nach deren Abschluss der zuständigen Regierung vorzulegen, spätestens jedoch zum 30. Juni 2028. 2Vereinfachte Verwendungsnachweise können zugelassen werden. 3Die Verwendungsnachweise bilden die Grundlage für die abschließenden Entscheidungen über die Hilfeleistung zu den Maßnahmen. 4Etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger sind an die Bewilligungsbehörde abzutreten.

10.2 

1Die Regierungen prüfen die Verwendungsnachweise auf ihre Plausibilität. 2Darüber hinaus überprüfen sie stichprobenweise mindestens 10 Prozent der Einzelmaßnahmen vertieft. 3Bei mindestens 5 Prozent der bewilligten Anträge sind nachgelagerte Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. 4Die Regierungen beteiligen die zuständigen technischen Fachbehörden, soweit dies erforderlich ist. 5Sie legen die Ergebnisse der Prüfungen in Vermerken nieder und unterrichten die Gemeinden durch Übersendung der entsprechenden Vermerke und gegebenenfalls der Schlussbescheide. 6Dabei teilen sie den Gemeinden auch mit, wie lange die Unterlagen aufzubewahren sind und dass eine mehrfache Geltendmachung des gleichen Schadens in verschiedenen Programmen und eine Überkompensation ausgeschlossen, sowie bei Verstoß eine entsprechende Rückforderung vorbehalten wird.

10.3 

1Nach dem Abschluss aller Maßnahmen sollen die Gemeinden zusammenfassende Erfahrungsberichte vorlegen. 2Die Regierungen bewerten diese und legen dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr einen Schlussbericht vor, der insbesondere die Anzahl und Durchführung der Maßnahmen, ihren Erfolg und ihre Auswirkungen sowie die Höhe der erhaltenen und verausgabten Mittel enthält.

11. Mitwirkung anderer Stellen

Die untere Bauaufsichtsbehörde, die staatlichen Bauämter und Wasserwirtschaftsämter sowie alle sonstigen im Einzelfall angesprochenen Ämter werden gebeten, beim Vollzug dieser Regelungen mitzuwirken und die Betroffenen zu unterstützen.

12. Billigkeitsleistungen an Unternehmen

Bei Leistungen an Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:

12.1 

1Die Leistungen erfolgen nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO). 2In Abweichung zu Abs. 3 werden danach bei Unternehmen nur Schäden durch Erdrutsche und Überschwemmungen, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- beziehungsweise der Starkregenereignisse verursacht worden sind, berücksichtigt.

12.2 

1Nach Art. 50 Abs. 4 AGVO sind nur solche Kosten beihilfefähig, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht und von einem von der zuständigen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. 2Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. 3Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach. 4Die Beihilfe und sonstige Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich Versicherungsleistungen, dürfen zusammen 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

12.3 

Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen; diese müssen klar, spezifisch und aktuell sein.

12.4 

Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe an Unternehmen über 500 000 Euro veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO und Anhang III der AGVO).

12.5 

1Die Europäische Kommission hat das Recht, die Finanzhilfen an Unternehmen auf Grundlage dieser Regelungen zu überprüfen. 2Daher müssen von den Regierungen alle für die Beihilfe relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung der letzten Beihilfe auf Grundlage dieser Regelungen aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).

13. Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor