Inhalt

PWI 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

10. Verwendungsnachweis

10.1 

1Für die Maßnahmen sind die Verwendungsnachweise innerhalb eines Jahres nach deren Abschluss der zuständigen Regierung vorzulegen, spätestens jedoch zum 30. Juni 2028. 2Vereinfachte Verwendungsnachweise können zugelassen werden. 3Die Verwendungsnachweise bilden die Grundlage für die abschließenden Entscheidungen über die Hilfeleistung zu den Maßnahmen. 4Etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger sind an die Bewilligungsbehörde abzutreten.

10.2 

1Die Regierungen prüfen die Verwendungsnachweise auf ihre Plausibilität. 2Darüber hinaus überprüfen sie stichprobenweise mindestens 10 Prozent der Einzelmaßnahmen vertieft. 3Bei mindestens 5 Prozent der bewilligten Anträge sind nachgelagerte Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. 4Die Regierungen beteiligen die zuständigen technischen Fachbehörden, soweit dies erforderlich ist. 5Sie legen die Ergebnisse der Prüfungen in Vermerken nieder und unterrichten die Gemeinden durch Übersendung der entsprechenden Vermerke und gegebenenfalls der Schlussbescheide. 6Dabei teilen sie den Gemeinden auch mit, wie lange die Unterlagen aufzubewahren sind und dass eine mehrfache Geltendmachung des gleichen Schadens in verschiedenen Programmen und eine Überkompensation ausgeschlossen, sowie bei Verstoß eine entsprechende Rückforderung vorbehalten wird.

10.3 

1Nach dem Abschluss aller Maßnahmen sollen die Gemeinden zusammenfassende Erfahrungsberichte vorlegen. 2Die Regierungen bewerten diese und legen dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr einen Schlussbericht vor, der insbesondere die Anzahl und Durchführung der Maßnahmen, ihren Erfolg und ihre Auswirkungen sowie die Höhe der erhaltenen und verausgabten Mittel enthält.