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KommKlimaFöR 2026
Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Fassung: 17.06.2026
9.
Beihilfe
1Sofern der Zuwendungsempfänger aus der Zuwendung Aufträge vergibt, hat dies marktpreisgerecht zu erfolgen. 2Handelt es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so erfolgt die Förderung auf Basis der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-Verordnung), Verordnung (EU) 2023/2832 (DAWI-De-minimis-Verordnung) oder des Beschlusses (EU) 2025/2630 (DAWI-Freistellungsbeschluss).