Inhalt

KommKlimaFöR 2026
Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Fassung: 17.06.2026
10.
Auszahlung der Zuwendung
1Auszahlungen erfolgen nach Abschluss des Vorhabens in der Regel nach geprüftem Verwendungsnachweis, Zwischenauszahlungen während des Bewilligungszeitraums sind auf Antrag möglich. 2Bei Verfahren nach Art. 44a BayHO erfolgt die vollständige Auszahlung des Zuwendungsbetrages nach der Mitteilung des Zuwendungsempfängers über den Abschluss des Vorhabens. 3Die Auszahlungsmodalitäten werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.