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KommKlimaFöR 2026
Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Fassung: 17.06.2026
11.
Nachweis der Verwendung
1Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis digital bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises beträgt sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gemäß Nr. 7.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). 3Folgende Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen:
Ausgabenlisten (Belegliste nach Kostenpositionen und chronologisch, bearbeitbar im Excel-Format) sowie
Schlussbericht mit kurzer Darstellung der Ergebnisse (gegebenenfalls Nachweis der CO2-Einsparung).
4Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind Rechnungen oder Belege und gegebenenfalls Kontoauszüge vorzulegen 5Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes sind der Bewilligungsbehörde auf Anforderung Informationen zu übermitteln. 6Neben der Bewilligungsbehörde und dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 7Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. 8Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren. 9Bei Zuwendungen bis zu 100 000 Euro wird das vereinfachte Verfahren nach Art. 44a BayHO angewendet. 10Ein Nachweis über die Verwendung ist nur vorzulegen, wenn die Bewilligungsbehörde dies ausdrücklich verlangt. 11Diese Aufforderung geht dem Zuwendungsempfänger erst nach Ablauf der Frist zur Anzeige des Zuwendungsempfängers, dass nicht der gesamte Zuwendungsbetrag benötigt wurde, zu. 12Die Mitteilungsfrist des Zuwendungsempfängers wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. 13Die Zuwendung wird dann in der Regel auf die zur Umsetzung erforderliche Höhe reduziert. 14Die Belege sind bis zu der im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist aufzubewahren. 15Nach Art. 44a Abs. 1 Satz 3 BayHO erfolgt ein vollständiger Widerruf des Zuwendungsbescheids, wenn innerhalb der Frist nach Satz 12 keine entsprechende Mitteilung bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist und eine Verwendungsnachweisprüfung ergeben sollte, dass die Zuwendung nicht in vollem Umfang zweckentsprechend verwendet wurde. 16Im Übrigen gelten die Sätze 4 bis 8 entsprechend.